Hallo,
die Geburt eines Kindes sollte immer ein Anlass sein, die Beitragsleistung zu überprüfen. Hintergrund ist, dass der Elternteil, für den eine Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden kann, in dieser Zeit pflichtversichert ist. Für Kinder, die nach dem 1.1.92 geboren wurden, werden 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Die Versicherungspflicht führt dazu, dass
der Elternteil in diesen Beitragsjahren zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört und
selbst Eigenbeiträge leisten muss, um eine Zulage zu erhalten. Ein bis dahin bestehender abgeleiteter Zulagenanspruch, für den keine eigenen Beiträge gezahlt werden mussten, entfällt.
Dieser kann nach dem Ende der Erziehungszeit aber durchaus wiederaufleben.