Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenIst nur ein Ehepartner rentenversicherungspflichtig, hat der andere Partner einen „abgeleiteten“ Zulagenanspruch, wenn
die Ehegatten die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung erfüllen (verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) und
der nicht Pflichtversicherte ebenfalls einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen hat, in den seine Zulage fließt.
Sind diese Bedingungen erfüllt, hat der nicht rentenversicherungspflichtige Partner Anspruch auf die „Riester-Förderung“. Der Clou dabei: Er kann seinen Vorsorgevertrag allein aus den staatlichen Zulagen speisen. Er muss keinen Eigenanteil leisten. Um die Zulagen zu erhalten, ist allein entscheidend, dass der pflichtversicherte Ehegatte seine Mindestbeiträge erbringt. (In diesem Fall fällt allerdings auch die Rente des nicht pflichtversicherten Ehegatten nur sehr gering aus.) Bei der Ermittlung der Mindestbeiträge werden beim pflichtversicherten Ehepartner die Grundzulagen beider Ehegatten berücksichtigt.
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