Die Ausführungen in dem genannten Beitrag gelten auch hier entsprechend.
Der Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente hängt
1. vom Eintritt der vollen Erwerbsminderung,
2. von der Tatsache, ob volle Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Zeit vorliegt und
3. vom Rentenantragsdatum ab.
Die volle Erwerbsminderung ist ein neuer Leistungsfall, der unabhänging vom Eintritt und dem Vorliegen der teilweisen Erwerbsminderung zu beurteilen ist!