Guten Tag!
Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Weil Sie aber bereits einen Rentenantrag gestellt haben, wird sich Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger mit der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Ihre Krankenkasse) um die Beitragszahlung kümmern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung