Wegen der nur allgemeinen Informationen von Ihnen kann auch nur allgemein geantwortet werden.
Eine besondere Nachzahlungsmöglichkeit für Personen, die im Ausland tätig waren und denen die dortigen Beiträge erstattet werden, gibt es grundsätzlich nicht.
Eine Nachzahlungsmöglichkeit von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation gibt es allerdings (§ 204 SGB VI). Die Bundesrepublik Deutschland hat zudem für bestimmte Personen sogenannte Übertragungsabkommen (z. B. EG-, EPA, EIB, EZB) geschlossen. Ob Sie darunter fallen, sollten Sie unter genauer Schilderung Ihres Sachverhaltes bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.
Ansonsten sehe ich nur die Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für das aktuelle Kalenderjahr bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.
Bedenken Sie bitte auch, ob ein Rentenanspruch im Ausland ggf. auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zu realisieren wäre und nicht die bessere Variante ist.