Ob auch nach einer Rentenbewilligung seitens des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, bitten wir, mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu klären. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den § 142 Sozialgesetzbuch III hin, der besagt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente ruht. Sofern eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezogen wird, tritt kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ein.