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Zur Experten-Antwort springenHallo Marie Klein,
wenn Ihr Gesundheitszustand die Pflege Ihrer Mutter zulässt, können sie diese selbstverständlich ausüben. Solange Sie die Pflegetätigkeit zudem nicht erwerbsmäßig ausüben, besteht auch keine Meldepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Eine Meldepflicht besteht allerdings, wenn Sie von Ihrer pflegebedürftigen Mutter Entgelt erhalten, welches das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld übersteigt. Dann ist das übersteigende Entgelt als Hinzuverdienst auf Ihre Rente anzurechnen. Im Zweifelsfall sollten Sie also den Rentenversicherungsträger informieren, wenn Sie Entgelt erhalten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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