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Scheidung

von Else01.09.2008 | 21:04
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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guten tag,- meine frage ist an sie: da ich vorhabe mich scheiden zu lassen und nur sehr wenig in die rentenkasse einbezahlt haben...wollte ich fragen wie das jetzt ist mein mann jahrgang 65 und ich 66 hat schon beiträge seit seiner schulzeit einbezahlt. wir haben eine erwachsene tochter. welche möglichkeiten gibt es für mich damit ich nicht später ohne rente dasteh? bekomm ich was ab von den beiträgen meines mannes oder gar später seine rente mit oder eine evtl. witwenrente? danke!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Broschüre mit einer kurzen Darstellung aller Rechtsfragen stellt Ihnen die Rentenversicherung zur Verfügung:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/geschiedene__ausgleich__bei__rente,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/geschiedene_ausgleich_bei_rente

2 Antworten

-_-am 01.09.2008 | 21:16
Vorab der Hinweis, dass Witwenrente nur gewährt wird, wenn Ihr Mann vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils verstorben ist. Für den Versorgungsausgleich werden die Anwartschaften beider Ehegatten in der Ehezeit berechnet. Der hälftige Wertunterschied wird ausgeglichen. Beispiel: Mann 1000,- EUR, Frau 500,- EUR, Wertunterschied 500,- EUR, hälftiger Ausgleich 250,- EUR. Malus beim Mann 250,- EUR, verbleiben 750,- EUR Bonus bei der Frau 250,- EUR, verbleiben 750,- EUR. Was vor und nach der Ehezeit nach 1587 Abs. 2 BGB erworben wurde, behält jeder selbst. Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Ist zu Gunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0313 und in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0234 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. Beratung: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
CMam 02.09.2008 | 14:27
Dann sollte auch erwähnt werden, dass Sie noch über 20 Jahre bis zum Renteneintritt vor sich haben. Da kommt durch Arbeit noch einiges an Entgeltpunkten auf Ihr Versicherungskonto.
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