Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springen"Scheinselbständig" ist jemand, der sich als Selbständig darstellt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt (z. B. in einem Arbeitsverhältnis) ist. Er ist also NICHT selbständig und versicherungspflichtig in ALLEN Sozialversicherungszweigen.
"Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" IST zweifelsfrei ein SELBSTÄNDIGER, der allerdings aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation kraft Gesetzes in die RENTENversicherungspflicht einbezogen wird.
Die Beurteilung Ihres Sachverhaltes ist natürlich ohne genaue Kenntnisse schwierig. Sofern Sie aber der klassisch freischaffende "Pommesbudenbesitzer" ohne festen Auftraggeber sind (also eine Fastfoodkette, den Sie als einzigen Vertragspartner haben), finde ich eine Veranlagung zur Versicherungspflicht schon merkwürdig.
Sollte allerdings ein Franchise-Modell bestehen (bspw. MC-Donald o.ä.) wurde erst jüngst die Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber bestätigt.
Siehe hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=cae6633817b72bbc1b24b3889b7f5d0d&nr=11381&pos=0&anz=1
Beachten Sie aber, dass die versicherungspflicht nur besteht, wenn Sie nicht mindestens einen eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigten (oder Aushilfen, die insgesamt einen solchen Beschäftigten ersetzen) haben.
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