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Scheinselbständig

von Frank M.11.03.2010 | 18:55
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4 Antworten

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Ich bin durch eine Kontenerklärung in das Visir der rentenanstalt geraten. Dort zahle ich seit einigen Jahren freiwillig ein. Nun soll ich Pflichtbeiträge zahlen, die soch deutlich höher ausfallen. Ich betreibe seit Jahren einen Imbiss und beziehe meine Ware aus einem nahegelegenen Grossmarkt. Nun heisst es ich bin ein Selbständiger mit einem Auftraggeber, da ich nur aus diesem Markt Ware einkaufe. Ich denke hier wird doch ein bißchen über das ziel hinausgeschossen. Wie sehen das die Fachleute hier ?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.03.2010 | 09:21

"Scheinselbständig" ist jemand, der sich als Selbständig darstellt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt (z. B. in einem Arbeitsverhältnis) ist. Er ist also NICHT selbständig und versicherungspflichtig in ALLEN Sozialversicherungszweigen.

"Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" IST zweifelsfrei ein SELBSTÄNDIGER, der allerdings aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation kraft Gesetzes in die RENTENversicherungspflicht einbezogen wird.

Die Beurteilung Ihres Sachverhaltes ist natürlich ohne genaue Kenntnisse schwierig. Sofern Sie aber der klassisch freischaffende "Pommesbudenbesitzer" ohne festen Auftraggeber sind (also eine Fastfoodkette, den Sie als einzigen Vertragspartner haben), finde ich eine Veranlagung zur Versicherungspflicht schon merkwürdig.

Sollte allerdings ein Franchise-Modell bestehen (bspw. MC-Donald o.ä.) wurde erst jüngst die Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber bestätigt.

Siehe hier:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=cae6633817b72bbc1b24b3889b7f5d0d&nr=11381&pos=0&anz=1

Beachten Sie aber, dass die versicherungspflicht nur besteht, wenn Sie nicht mindestens einen eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigten (oder Aushilfen, die insgesamt einen solchen Beschäftigten ersetzen) haben.

3 Antworten

Wolfgangam 11.03.2010 | 19:15
Hallo Frank M., > Nun soll ich Pflichtbeiträge zahlen (...) Seitens der Rentenversicherung scheint daher schon ein Verfahren zur Prüfung der 'Scheinselbständigkeit' gelaufen zu sein. Zu klären war/ist, ob Sie tatsächlich (nur) einen Auftraggeber haben. Dafür ist das Verhältnis maßgebend, in welchem Umfange Sie für den "nahegelegenen Großmarkt" tätig sind, dort als Partner oder quasi abhängig Beschäftigter eingebunden sind. Gibt es dazu irgendwelche schriftliche Abmachungen ? Sind Sie ausschließlich an den Großmarkt als Warenabnehmer gebunden? Gibt es Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten, Arbeitsort (oder können Sie den Imbiss unabhängig wann und wo immer aufstellen) ? Den Vordruck V023 haben Sie im Vorverfahren erhalten/ausgefüllt ? Hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_75738/SharedDo… Es scheint sinnvoller, die örtliche DRV-Beratungsstelle aufzusuchen, um konkret nach Einzelfall das bewerten zu lassen. Gegebenenfalls legen Sie erst mal Widerspruch gegen die Feststellung der Versicherungspflicht ein - auch rein zur Fristwahrung ohne Begründung möglich - und sammeln Informationen. Gruß w.
Renten-Fachmannam 11.03.2010 | 19:12
Das ist von hier nicht eindeutig zu beantworten. Sie mussten bestimmt den Fragebogen Vordruck V023 ausfüllen. Die darin getätigten Angaben und beigefügten Nachweise bilden die Grundlage für die getroffene Entscheidung. Wenn Sie den Grossmarkt nur zum Einkaufen nutzen würde ich auch sagen, dass Sie keinen Auftraggeber, sondern nur Kunden haben. Wenn Sie aber vertraglich so gebunden sind, dass Sie nur dort einkaufen dürfen, dafür Rabatt bekommen und in/an Ihrem Laden nur Werbung für den Markt anbringen dürfen bzw. unter dem Markennamen Ihres Lieferanten tätig sind, dann besteht wirklich Abhängigkeit. Franchising: Der Franchisenehmer erhält vom Franchisegeber das Recht, bestimmte Handelswaren oder Handelsmarken, Warenzeichen, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen (Know-how) zu vertreiben. Ferner ist damit auch die betriebliche Betreuung und Beratung durch den Franchisegeber verbunden. Der Franchisenehmer verpflichtet sich in der Regel ausschließlich Waren des Franchisegebers zu verkaufen und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, dabei aber mit einer vom Franchisegeber vorgegebenen einheitlichen Aufmachung und Ausstattung unter Verwendung der vom Franchisegeber gewünschten Markenbezeichnung. Wenn das bei Ihnen nicht zutrifft, haben Sie das Recht einen Widerspruch einzulegen und die tatsächlichen Verhältnisse ausführlich darzulegen.
Bieneam 12.03.2010 | 07:23
Hallo Frank M. Scheinselbstständige sind von einem Auftraggeber abhängig. Sie kaufen ja nur dort ein, wenn dieser Laden zum Beispiel schließt gehen Sie wo anders hin. Und ausserdem haben sie als Imbißbesitzer mehrere Kunden pro Tag. Oder? Demnach hört es sich für mich an das Sie nicht Versicherungspflichtig werden. LG Biene
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