Hallo Frank Eidos,
wann der Rentenbeginn Ihrer beantragten Rente sein wird, hängt u.a. vom Antragsdatum und von der getroffenen Entscheidung des Sozialgerichtes ab. Sollte es zu einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen, wird die Nachzahlung zunächst einbehalten und der Agentur für Arbeit im Rahmen eines Erstattungsanspruches im Sinne des § 102 ff SGB X angeboten.
Die Agentur für Arbeit darf nach dieser Vorschrift für den Zeitraum, für den sie Leistungen erbracht hat, der parallel mit dem Nachzahlungszeitraum verläuft und mtl. maximal bis zur Rentenhöhe Rückforderungen verlangen. Nach Erhalt des Bescheides wird die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld I sofort einstellen, da eine voll erwerbsgeminderte Person dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.
Sie erhalten über die Abrechnung der Nachzahlung einen weiteren Bescheid.
Die andere Möglichkeit wäre, wenn Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt wird. Dann wird die Leistung der Agentur für Arbeit im Rahmen des Hinzuverdienstes auf die monatliche Rente angerechnet nach § 96a SGB VI.
Die Begründung dafür ist, dass eine Person, die teilweise erwerbsgemindert ist, grundsätzlich dem Arbeitsmarkt, wenn auch eingeschränkt, zur Verfügung steht. Die Agentur für Arbeit wird das Arbeitslosengeld I bis zum Anspruchsende weiter zahlen.