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Experten-Antwort

Schweizer AHV Rente anrechbar auf deutsche Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung?

von Wilhelm Tell11.07.2018 | 23:49
1182 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Team, mein Rentenantrag in der Schweiz wurde nach 4!! Jahren geprüft und rückwirkend bewilligt. in Deutschland erhalte ich Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung. Die AHV Rente kommt aus der Schweiz sowie die Nachzahlung. Dazu meine Fragen: 1. ist eine geringe schweizer Invalidenrente in DE Einkommen im Sinne des SGB XII viertes Kapitel? 2. ist die Nachzahlung wie zu deklarieren? 3. ich hörte vom deutschen Rentenversicherungsträger in diesem Zusammenhang von einer "kombirente" Fand jedoch nichts dazu 4. Die schweizer Invalidenrente entspricht in etwa einem Nachhteilsausgleich nach deutschem Versorgungsrecht. Der Nachteilsausgleich ist in DE ein "Mehrbedarf" der neben dem ergänzenden Bedarfsorientierten Altersgrundsicherung gezahlt wird. 5. Sind Steuern zu deklarieren - Betrag aus CH ca, 200 Franken pro Monat 6. Die Währungsdifferenzen sind monatlich unterschiedlich "hoch", da die CH diese in Franken überweist. Richte mir ein Frankenkonto morgen für Abrechnungszwecke ein. Worauf sollte ich da achten und ggf. beim Rententräger in DE was berücksichtigen? 7. Welchen Weg gibt es beide Renten "zusammen zu ziehen" und diese auszuzahlen? 8. Kann ich mich ggf. wegen AHV Rente in der Schweiz krankenversichern? Eine Menge Fragen warten auf Eure fundierte speditive Antwort. GGF wäre es auch sehr hilfreich den dazu erforderlichen Rechtsgrund, Gesetz und Paragraphen für mich zu verlinken. Lieben Dank an das gesamte Team

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wilhelm Tell,

eine rechtssichere Auskunft zur Frage der Anrechenbarkeit von Einkünften auf die Grundsicherung werden Sie nur bei Ihrem zuständigen Grundsicherungsamt bekommen. Genauso verhält es sich zur Frage der steuerlichen Behandlung der Schweizer Rente. Wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt. Nur so viel vorab, grundsätzlich gehören auch ausländische Renten zum anrechenbaren Einkommen auf die Grundsicherung.

Eine „Zusammenziehung“ der Deutschen und der Schweizer Rente ist nicht möglich. Jeder Nationalstaat erbringt seine eigene Leistung. Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Wohnstaat. Sofern Sie in Deutschland leben, müssen Sie den Bezug der Schweizer Rente Ihrer Krankenkasse mitteilen. Unter Umständen handelt es sich hierbei um eine beitragspflichtige Einnahme. Ob eine ergänzende Krankenversicherung in der Schweiz möglich ist, sollten Sie dort erfragen.

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9 Antworten

Klaram 12.07.2018 | 00:06
Das ist ja mehr als eine Frage, du verlangst eine komplette Rechtsberatung. Vielleicht solltest du dem Sozialamt das Melden und die entscheiden lassen. Nicht du entscheidest ob etwas angerechnet wird und daher gemeldet werden muss.
Bin Laieam 12.07.2018 | 09:12
aber, Sie können sich auf Antrag, von der Schweizer AHV einen automatischen schriftlichen Bescheid für die Steuererklärung geben lassen in Sfr. ausbezahlte Gesamtrente. Kommt automatisch! Sie als Steuerzahler in Deutschland können dann, über Internet die monatlichen Devisenschwankungen Monat für Monat berechnen. Aber so im Vertrauen, wäre der Schweizer Fr. im Wert höher wie der Euro, würden Sie, wegen dem schlappen Unterschied Monat für Monat die Frage nach Devisen Schwankungen auch stellen. ? So handeln Bünzli ! Das Renteneinkommen Schweiz müssen Sie bei Steuer u Krankenkasse angeben. / Höherer Krankenversicherungsbeitrag. Nur so am Rande, würden Sie in der Schweiz leben, wäre es nicht anders. Auch die sind hinter dem Rentner seinem Kapital her. PS Für 1 Person kostet die Krankenversicherung in der Schweiz im Moment etwa 500.-- Sfr. im Monat Ehepaar also 1.000.-- Sfr Monat.
Wilhelm Tellam 14.07.2018 | 21:02
Die Grundsicherungsämter sind keine Rechtsberatung, gleichwohl diese Auskunfts und Informationspflichten haben. ALLES was irgendwie eine Rechtsfrage ist, geht in Hamburg über Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht. Leider notwendig. Wirkliches eigenständiges Verwaltungswissen ist im Grundsicherungsamt sehr,sehr selten. KEINE eigene Entscheidung ohne Rechtsamt.... Ihr habt mir sehr geholfen und ja, Einkommen wird immer angemeldet, erst bei der Bescheidung wird fast immer eine Klage notwendig. Da wird einfach was behauptet, was weder Rechtsgrundlage noch Gesetzeswirkung hat. gruselig. Die Info mit der Krankenkasse die AHV Rente zu melden war supi. Die Info mich mit dem Finanzamt zu besprechen ebenfalls. Danke! In Hamburg gibt es die öffentliche Rechtsauskunft, besetzt mit RichterInnen die Sachkenntnis haben. Auch hier wurde geholfen. Gerade kläre ich mit AHV Genf ob die gleich in Euro überweisen können, dann wirds für die Grundsicherung sicher leichter. Für die schweizer Invaliderente sind nach Bewilligung Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungsurteile sowie ein Postbankkonto im SEPA Iban einzusenden. Andernfalls gibt es heftigen rechtlichen Ärger. Vielleicht hilft es dem Einen oder der Anderen dabei an Alles zu denken. Lieben Gruß an Alle LeserInnen, Fragen wurde abschliessend beantwortet.
Onkel Ottoam 14.07.2018 | 21:48
Generell sind fast alle Einkommen auf die Grusi anrechenbar, ausgenommen Renten nach dem OEG oder Schmerzensgeld. Auch Nachzahlungen. Und ob man diese Einnahmen versteuern muss, kommt auf verschiedenen Umstände an, das sollte ein Steuerberater klären.
Schadeam 15.07.2018 | 09:18
welcher Bezieher von Grundsicherung zahlt Steuern? In diesen Fällen sollte das Einkommen doch unter den Steuerfreibeträgen liegen, oder?
KSCam 15.07.2018 | 13:34
Lieber Willi Tell, Ihr Wunsch dass die AHV in der Schweiz die Rente statt in Franken in Euro anweist wird wohl ins Leere laufen. Warum sollten das die CH Behörden tun? Sich Diskussionen wegen Wechselkurs (eventuell sogar Widersprüche) etc. einhandeln nur damit es für eine ausländische Behörde (hier das deutsche Grundsicherungsamt) einfacher wird? Ich stelle mir gerade vor ein Inder der früher mal 5 Jahre in D gearbeitet hat und heute seine 85 Euro Regelaltersrente nach Indien bekommt weil er dort wohnt, will dass die DRV die Rente in Rupien auszahlt? Glauben Sie dass die DRV dafür "Kopfstände" machen würde, nur damit es ein indisches Sozialamt etwas leichter hat? Das können Sie vergessen.
bin Laieam 15.07.2018 | 14:51
mit Sicherheit benötigen Sie kein Postscheckkonto. Es genügt ein normales Bankkonto mit Angabe der IBAN Nummer. So kompliziert denken auch die Eidgenossen nicht. Der Mitarbeiter wird Sie am Telefon wohl nach Ihrem Bankkonto gefragt haben. Gruss
Wilhelm Tellam 15.07.2018 | 21:38
Vielen Dank für Eure Antworten. Normale iban anstelle eines Postbankkonto genügt, keine Überweisung in euro möglich - gutes Beispiel mit dem Inder !! war selbst 3 Jahre Zuzügler mit deutschem Migrationshintergrund.smile. Nochmals vielen Dank für die fundierten Antworten. Haben mir sehr praktisch genutzt.
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