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Experten-Antwort

SED Opferrente

von Frank Fischer18.06.2007 | 09:09
7521 Ansichten
44 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Wann kann ich Wo die SED-Opferrente beantragen ? MfG Frank Fischer

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

9
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Herr Fischer,

leider können wir zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Angaben machen.

Wir kennen noch keine Ausführungsbestimmungen.

Sorry!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Durchführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen worden. Es ist beabsichtigt, dass die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer der Zuständigkeit für die Gewährung der Kapitalentschädigung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) folgt. Danach sind hinsichtlich der ehemaligen rehabilitierten politischen Häftlinge die Landesjustizverwaltungen oder die von den Landesregierungen bestimmten Behörden und hinsichtlich der Inhaber von Bescheinigungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) die Häftlingshilfebehörden der Bundesländer zuständig.

Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe).

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Die Durchführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen worden. Es ist beabsichtigt, dass die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer der Zuständigkeit für die Gewährung der Kapitalentschädigung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) folgt. Danach sind hinsichtlich der ehemaligen rehabilitierten politischen Häftlinge die Landesjustizverwaltungen oder die von den Landesregierungen bestimmten Behörden und hinsichtlich der Inhaber von Bescheinigungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) die Häftlingshilfebehörden der Bundesländer zuständig.

Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe).

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo, Theo,

dieses ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die sogenannte "Opferrente" sind die Landesjustizverwaltungen der Länder zuständig.

Wir bitten sie daher, sich an diese Stelle zu wenden und danken für Ihr Verständnis.

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Hallo Hilde,

Ihre Frage geht leider über das, was wir hier in diesem Forum (zur Rentenversicherung und Alterssicherung) leisten dürfen hinaus. Bei der SED-Opferrente handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier kann ich Ihnen also nur empfehlen, sich an die zuständige Rehabilitierungsbehörde (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - oft aber bei den Ämtern für Familie und Soziales angegliedert) zu wenden.

Moderation · 6Ihre Vorsorge

Hallo Detlef,

Ihre Fragen gehen leider über das, was wir hier in diesem Forum (zur Rentenversicherung und Alterssicherung) leisten dürfen hinaus. Bei der SED-Opferrente handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier kann ich Ihnen also nur empfehlen, sich an die zuständige Rehabilitierungsbehörde (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - oft aber bei den Ämtern für Familie und Soziales angegliedert) zu wenden.

Moderation · 7Ihre Vorsorge

Hallo Andreas Friedrich,

bitte lesen Sie einfach die Beiträge im Thread, unter dem sie gepostet haben. Hier wurde die Frage bereits merhfach beantwortet.

Moderation · 8Ihre Vorsorge

Ich verweise auf die Experten-Antwort vom 19.07.2007 - im übrigen ist nicht Ihr letzter Wohnsitz massgeblich. Zuständig ist das Amt für Rehabilitation beim Landratsamt Ihres letzten Wohnorts vor der VErfolgung/Ausreise. Beim LRA werden die Anträge zumindest entgegengenommen.

Beitrag von Experte, 19.07.2007, 14:51 Uhr

Hallo Detlef,

Ihre Fragen gehen leider über das, was wir hier in diesem Forum (zur Rentenversicherung und Alterssicherung) leisten dürfen hinaus. Bei der SED-Opferrente handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier kann ich Ihnen also nur empfehlen, sich an die zuständige Rehabilitierungsbehörde (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - oft aber bei den Ämtern für Familie und Soziales angegliedert) zu wenden.

Expertenantwort · 9Deutsche Rentenversicherung

Bitte wenden Sie sich an ein Amt für Familie und Soziales oder folgende Adresse:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

Die Rentenversicherung ist für diese Opferrente nicht zuständig, deshalb können wir Ihnen auch keine näheren Auskünfte dazu geben.

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35 Antworten

Frank Fischeram 18.06.2007 | 14:37
Wann und wo ist die Opferrente zu beantragen ? MfG Frank
Schiko.,am 18.06.2007 | 14:59
Lassen sie doch die tinte erst trocken werden, es geht ihnen doch nichts mehr verloren. MfG.
bekissam 18.06.2007 | 17:42
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung. Ursprüngliche Fassung: http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf Änderungen: http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. (2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet. (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt: § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro. (2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt 1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache, 2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages. (4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. (5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Nobodyam 19.06.2007 | 08:40
Die Antwort von bekiss ist nicht ganz korrekt. Die Einfügung eines § 17a (mit dem aufgeführten Text) betrifft das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Die Rentenversicherung hat damit nichts direkt zu tun. Zuständig soll nach dem geänderten § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG die Landesjustizverwaltung sein, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Weitere Auskünfte erteilen die Rehabilitierungsbehörden der Länder im Gebiet der frühren DDR. Man sollte sich also an die Behörde wenden, die die Rehabilitierungsbescheinigung ausgestellt hat.
bekissam 19.06.2007 | 23:17
Ihre Ausführungen decken sich mit meinen. Insofern kann ich nicht ganz nachvollziehen, was an meinen Ausführungen nicht korrekt sein soll. Siehe auch Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. "RE: SED-Opferrente, ab wann beantragbar? Beitrag von Expertin, 15.06.2007, 11:22 Uhr Auf den Beitrag von bekiss kann vollumfänglich verwiesen werden."
grotewohl-reisenderam 25.06.2007 | 18:17
Wie wird denn nun die Sache berechnet.Ich habe bei meiner Reha für sieben Monate Haftentschädigung erhalten.Ich war aber nur (2x)insgesamt 5Monate und ein paar tage inhaftiert!Wird jetzt bei der Rente ein angefangener Monat als ganzer Monat gezählt oder muß ich noch anfangen meine Tage zu zählen?Wäre für eine prof.Antwort dankbar.
klausam 25.06.2007 | 18:23
bekommt mann,einen antrag zugeschickt oder muss ich mich selber trum kümmern,obwohl die behörden es wissen wieviele diese opferrente beziehen.
Krüger,Kurtam 25.06.2007 | 19:56
Hallo Wer kann mir sagen , wo ich ein Antragsformular , zur SED Opferrente bekomme ,
krieger wolfgangam 26.06.2007 | 09:54
5 jahre harte zeit wo kann ich jetzt diese beantragen was braucht man alles reicht der entlassungsschein ddr wohne berlin-brandenburg
Karl-Heinz Heidemülleram 29.06.2007 | 17:03
bekommt mann einen Antrag zugeschickt oder muss ich mich selber darum kümmern,wo gibt es die Anträge, obwohl die Behörden es wissen wieviele diese Opferrente beziehen. Vielen Dank.
manneam 30.06.2007 | 22:33
Beim Landesamt nicht bei der Rente
unterseeboot5288am 03.07.2007 | 07:26
Wer kann mir sagen wo ich die Formulare für die SED-Opferrente bekomme und wo ich diese beantragen muß, wie ist der Amtsweg? Mit freundlichen grüßen, unterseeboot5288
uweam 03.07.2007 | 09:56
Ich bin Rentner, war 12 Monate inhaftiert, rehabilitiert. Meine Frau erhält eine Rente von ca. 950 Euro brutto ab Nov. 2007. Außer meiner Rente habe ich keine weiteren Einkünfte. Bekäme ich die Opferrente?
Schilliam 06.07.2007 | 14:15
Es wäre wirklich sehr hilfreich zu erfahren ab wann, wo und welche Unterlagen bzw. Nachweise benötigt werden um die Opferrente zu beantragen. Die örtlichen Behörden und nicht nur in Treptow - Köpenick haben keine Ahnung , wissen meist von garnichts. Wo und ab wann bekommt man die notwendigen Antrags - Unterlagen ? Herzlichen Dank mfG Schilli
anettam 06.07.2007 | 17:12
wo muß mann dafür antrg stellen und ab wann?
Frankyam 07.07.2007 | 09:09
So weit wie ich informiert bin werden die Anträge bei den zuständigen LANDESÄMTERN gestellt, falls es nicht so sein sollte würde ich mich über eine Nachricht freuen.
michaelam 07.07.2007 | 11:52
Zustädig ist: Landesamt für Familie und Soziales im jeweiligen Bundesland(Beispiel in Thüringen ist das Suhl und Meiningen)
Jochenam 07.07.2007 | 14:57
Wird die SED Opferrente auf Harz 4 angerechnet?
michaelam 07.07.2007 | 19:33
Hi Jochen .Nein darf auf Harz4 nicht angerechnet werden,ist auch unpfändbar.
MichaWHVam 08.07.2007 | 15:50
Es gibt verschiedene Aussagen, zunächst wird von der jeweiligen Rehabilitierungsbehörde gesprochen, dann die Landesämter für Familie und Soziales. Derzeit ein Chaos, keiner steigt durch. Über eine eindeutige Aussage wäre auch ich dankbar.
WOLFGANGam 10.07.2007 | 12:18
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Eine rechtswirksame Antragstellung kann erst nach Verkündung des Gesetzes erfolgen." Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann verkündet werden . Landesverwaltungsamt Referat Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle Soziales Entschädigungsrecht Maxim-Gorki-Str. 7 06114 Halle
Theoam 12.07.2007 | 20:23
hallo, ich bekomme Hartz IV, wird vom Arbeitsamt die Opferrente angerechnet? Theo
hildeam 19.07.2007 | 12:42
mein mann wahr vom 17.12.70 bis 20.06.72 in cottbus inhaftiert starb aber 1989 bekomme ich als witwe auch eine entschädigung mfg.hilde
detlefam 19.07.2007 | 14:00
ich habe vom 19,10,1983-4,4,1984 wegen fluchtversuch gesessen frage habe ich anspruch auf die 250 euro meiner meinung nach zählt ein angebrochener monat als voller haftmonat.vielen dank
vonackiam 20.07.2007 | 23:27
Suchbereich hamburg.de Stadt und Staat Startseite hamburg.de Stadt und Staat Presse Archiv 2007 Juli 2007 17.07.2007 Bürgerschaft Senat Behörden Bezirke Justiz Weitere Einrichtungen Wahlen Ihr Arbeitgeber Hamburg HamburgService Wachsende Stadt Metropolregion Hamburg Hamburg Welcome Portal STADTPLAN|IMPRESSUM Pressemeldungen 17.07.2007 Stand: 17.07.2007 SED-Opferrente: Anträge werden entgegengenommen In Hamburg sind derzeit rund 650 Personen anspruchsberechtigt Nach einer Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zur Opferrente für ehemalige politische Häftlinge des DDR-Regimes, nimmt das Vertriebenenamt der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz bereits jetzt formlose Anträge von Anspruchsberechtigten entgegen. Die Behörde rechnet mit einem Inkrafttreten des Gesetzes im Sommer 2007. Voraussetzung für die Gewährung der vollen monatlichen Rente von 250 Euro ist eine Mindesthaftdauer von sechs Monaten als politisch Verfolgter in der ehemaligen DDR sowie die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Opfers. Als bedürftig in diesem Sinne gilt, wer über ein Einkommen von derzeit nicht mehr als 1.041 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1.388 Euro (Personen in fester Partnerschaft) verfügt, wobei das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners unberücksichtigt bleibt. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze um bis zu 250 Euro wird als Opferrente nur der Differenzbetrag zum Einkommen gezahlt. Beispiel: Der Ehemann war SED-Opfer und verdient 1.500 Euro, die Ehefrau verdient 780 Euro. Es zählt nur das Einkommen des Antragstellers, in diesem Falle des Ehemannes. Sein Einkommen liegt um 112 Euro über der Bedürftigkeitsgrenze für Eheleute. Diese Differenz wird ihm als Opferrente monatlich gezahlt. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, zum Beispiel aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Vom Einkommen abgezogen werden Ausgaben, die zu dessen Erzielung notwendig waren, zum Beispiel die Einkommenssteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge für die staatlich geförderte Altersvorsorge. Renteneinkünfte jedweder Art werden nach dem Gesetz bei SED-Opfern nicht als Einkommen gewertet. Wer berufstätig ist und dessen Einkommen über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, kann bei Renteneintritt folglich einen Anspruch auf SED-Opferrente haben - unabhängig von der Rentenhöhe. SED-Opfer mit Wohnsitz in Hamburg richten ihren Antrag formlos an das Vertriebenenamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Straße 5 22083 Hamburg. Von der Neuregelung der SED-Opferrente profitieren in Hamburg nach derzeitigem Stand schätzungsweise 650 Menschen. Die jährlichen Kosten werden für Hamburg auf knapp zwei Millionen Euro geschätzt, von denen 65 Prozent auf den Bund und 35 Prozent auf Hamburg entfallen. Rückfragen an: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Pressesprecherin Soziales und Familie Jasmin Eisenhut Tel: (040) 428 63 - 28 89 Fax: (040) 428 63 - 38 49 E-Mail: pressestelle@bsg.hamburg.de www.bsg.hamburg.de Familienpass Kita (Krippe/Kindergarten/Hort) finden Patienteninformation Krankenhäuser finden Pflegeheimplatz finden Gesundheitslotsen Familienwegweiser Lebensmitteluntersuchung Impfen "Hamburg engagiert sich" Zuwanderung / Integration Institut für Hygiene u. Umwelt Bernhard-Nocht-Institut Landesprüfungsamt für Heilberufe Arbeitsschutz in Hamburg Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) Integrationsamt Ausschreibungen / Bekanntgaben FAQ|Kontakt|Impressum |Mediadaten|AGB|Druckansicht
vonackiam 20.07.2007 | 23:47
Also das Regierungspräsidium Dessau nimmt schon formlose Anträge entgegen! Hamburg ebenfalls siehe meinen Beitrag. Das Gesetz ist schon rechtskräftig!!!!!
vonackiam 20.07.2007 | 23:38
Hallo Hilde! Ich glaube nicht das da was geht,denn laut dem Gesetz ist der Anspruch auf Opferrente oder Haft-Entschädigung nicht vererbbar oder übertragbar.Es ist eine rein auf die Person die es betrifft bzw. betroffen hat ausgelegte Leistung.
JPRam 23.07.2007 | 09:19
Soeben bekam ich folgende E-Mail vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin: Das Gesetz über eine besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) muss noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, bevor es in Kraft tritt. Eine Antragstellung ist erst nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich. mit freundlichem Gruß Im Auftrag Fielecke Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - II D 2101 Marienfelder Allee 66- 80, 12277 Berlin Telefon +49 30 90173 - 126 intern: 9173 126 Telefax +49 30 90173 - 202 intern: 9173 202 E-Mail: mailto:rainer.fielecke@lageso.verwalt-berlin.de
Andreas Friedricham 23.07.2007 | 12:12
Wo und wann kann man die Opferrente beantragen?Welche Unterlagen werden benötigt?
schneimaam 24.07.2007 | 10:11
Soeben (10:10 Uhr) rief ich im Bundespräsidialamt in Berlin an, um Auskunft zu bekommen. Die Unterschrift zur SED Opferrente wird in 10-14 Tagen erfolgen. Dann erst erfährt man näheres...
vonAckiam 24.07.2007 | 21:08
Also das ist mal wieder typisch! Also das Landesverwaltungsamt nebenstelle Dessau Referat 210 nimmt schon formlose Anträge entgegen!!!!! Und in Hamburg ist es auch so!!! Lasst Euch von solchen Aussagen von wegen das Gesetz ist noch nicht rechtskräftig nicht Irre machen!!! Denn das ist eine FALSCHAUSSAGE!!! Es ist RECHTSKRÄFTIG !!!!
hansam 10.08.2007 | 16:16
habe anspruch auf opferrente aber keiner kann mir sagen wo ich diese beantragen kann. wohne in baden-württemberg
sheelaam 25.08.2007 | 18:31
Für alle SED - Opfer,wegen Rente usw. Hier ist eine Selbsthilfegruppe entstanden. SED Opfer helfen SED Opfern unentgeltlich. www.stasiopfer-rente.de
Angela Winkleram 23.01.2011 | 22:24
Wo kann ich SED-Opferrente beantragen. Welche Voraussetzungen müssene rfüllt sein. Mein Wohnsitz war bis 1989 Dresden. Mit freundlichem Gruß A. Winkler
Claus _ Peter Köppelam 02.03.2011 | 17:38
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