Wenn Sie die Regelaltersgrenze (derzeit 65. Lebensjahr) bereits erreicht und die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt haben, besteht für Sie Anspruch auf Beitragserstattung.
Dieser Anspruch ist aber nur gegeben, wenn das 65. Lebensjahr bereits erfüllt ist. Anderenfalls sind Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt und damit ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Freiwillige Beiträge und auch Pflichtbeiträge von Selbständigen werden allerdings nur zur Hälfte erstattet.