Nach § 149 Abs. 2 und 3 SGB VI muss der Rententräger Sie über gespeicherte Daten (Versicherungsverlauf) informieren und auf eine Kontenklärung drängen. Schließlich können sich aus einer Kontenklärung naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für Sie ergeben. Darüber wären Sie dann zu informieren.
Nach § 149 Abs. 4 SGB VI sind Versicherte verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken (Keine Sorge, direkte Sanktionsmöglichkeiten, zum Beispiel die Feststellung eines Bußgeldes, gibt es nicht).
Zur vollständigen Kontenklärung gehört aufgrund Ihres Geburtsdatums eben auch der Vordruck R240, selbst wenn sich daraus keine Folgen für Sie ergeben. Ebenso sicher ist auch, dass nach Ihrer Rückantwort mit der Angabe "keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten" dieser Vordruck meines Erachtens entbehrlich ist. Die Kollegin in der Sachbearbeitung ist anderer Ansicht. Letztendlich ist das aber auch das Problem der Kollegin.
Wichtig wäre mir, dass Sie wissen, welche Gestaltungsmöglichkeiten es nun für eine Rentenzahlung gibt. Dies haben Sie nach eigenen Angaben bereits ausgelotet und für sich entschieden.
Wenn Sie nichts mehr tun, bekommen Sie automatisch in spätestens einem halben Jahr einen Feststellungsbescheid mit dem Hinweis, das weitere Angaben von Ihnen fehlen. Meines Erachtens kann man das dann in Ihrer Situation so lassen.