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Sonderrechtsnachfolge

von Karla20.03.2007 | 11:47
2912 Ansichten
7 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist die Rechtslage, wenn Nachlassverbindlichkeiten nach dem BGB ausgeschlagen wurden (Verzicht aufs Erbe), eine noch auszuzahlende Rente als Sonderrechtsnachfolge jedoch besteht (keine weiteren Verbindlichkeiten nach dem SGB). Ist dieser Zahlbetrag dann vor Pfändung/Abtretung geschützt?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 20.03.2007 | 12:35

Eine Auszahlung einer Hinterbliebenenrente hat mit einer Erbschaft nichts zu tun.

Moderatoren-Antwortam 21.03.2007 | 06:41

Hallo Karla,

der Antwort von Michael 1971 kann ich mich nur anschließen.

5 Antworten

Karlaam 20.03.2007 | 13:31
Sehr geehrter Experte, es geht um eine nicht mehr zu Lebzeiten ausgezahlte EM-Rente!!!
Insideram 20.03.2007 | 13:41
Hm, nach normalem verständnis kann die Auszahlung nur an die Erben erfolgen. Wenn das Erbe abgelehnt wurde kann logisch keine Auszahlung erfolgen. Aber mal hören was die Experten sagen....
DSFam 20.03.2007 | 14:14
Eine Sonderrechtsnachfolge geht dem BGB vor. Der Sonderrechtsnachfolger muss jedoch zum Zeitpunkt des Todes mit den Versicherten zusammen gewohnt haben.
Michael1971am 20.03.2007 | 14:52
Rentenbeträge, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf Sie übergehen, sind nicht vor Abtretung/Pfändung geschützt. Die fälligen Rentenansprüche sind nur insoweit zu erfüllen, als Sie an den eigentlich Berechtigten erbracht hätten werden dürfen. Demnach sind Erstattungsansprüche, Pfändungen und Abtretungen vorrangig vorzunehmen und erst dann ein evtl. verbleibender Restbetrag an Sie zu erbringen.
bekissam 20.03.2007 | 21:36
Ist dieser Zahlbetrag dann vor Pfändung/Abtretung geschützt? Antwort: Nein, vorausgesetzt, Pfändungsgläubiger wissen von der Forderung (Rente), haben vorsorglich einen Pfüb auf die künftige Rente erwirkt oder rechtzeitig eine Abtretungserklärung vorgelegt bzw. sind schnell genug! Wer zu spät kommt, den bestraft auch hier das Leben. Ist die Zahlung nach § 56 SGB I bereits erfolgt, gucken die Gläubiger in´s Rohr. § 56 SGB I - Sonderrechtsnachfolge (1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 1a. dem Lebenspartner, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind. (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, 2. Stiefeltern, 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben). (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
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