Hallo,
wie die Beiträge im Forum bereits erklärten, stellt die Sonderzahlung ja keine Änderung bei den übrigen Arbeitszeiten und Bedingungen dar, so dass diese für die EM-Rente grundsätzlich unschädlich sein wird.
Allerdings, sofern hierdurch die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr überschritten werden sollte, würde dies bei der EM-Rente zu einer Kürzung führen.
Ob es sich bei der „Art der Sonderzahlung“ um steuerlich und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt kann so hier im Forum nicht pauschal beantwortet werden. Welche Möglichkeiten hier bestehen könnten, kann eventuell dem folgenden LINK entnommen werden:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Menu.do?expand=Erster%20Abschnitt%20(%A7%A7%201-18h)%203%2057
Wie dies der Verein dann „deklarieren“ muss, könnte Ihr Verein z.B. bei Ihrer Krankenversicherung, als ggfs.dann zuständiger Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abklären lassen.