Hallo User Tim W.,
der Bezug von Sozialhilfe ist keine rentenrechtliche Zeit. Es werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Der Zeitraum von 01/1997 bis 08/1997 wird eine Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf bleiben. Sie können für diesen Zeitraum keine Beiträge mehr nachentrichten.
Auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat diese Lücke nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Bei einer Altersrente ist die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren dann später erst erfüllt. Wahrscheinlich jedoch noch rechtzeitig, bevor Sie die Altersgrenze von 63 Jahren erreicht haben.