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Sozialversicherungspflicht

von Katarine28.07.2009 | 15:23
940 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vor 1997 waren Arbeitsverhältnisse mit Studenten unter bestimmten Bedingungen sozialversicherungsfrei. Drehpunkt war die Stundenzahl, wenn man unter 20 Stunden blieb und dadurch sichergestellt war, daß man hauptsächlich studierte und nicht arbeitete. Wenn man nachweisen kann, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig z.B. aufgrund der erheblich höheren Stundenzahl (Vollzeit+"Mehrarbeit") war, dann müßte eigentlich der Arbeitgeber für die vorenthaltenenen Sozialversicherungsbeiträge einstehen?! Kommen diese anders zu betrachtenden Zeiten dem "Arbeitnehmer" dann als Zeiten im Versicherungsverlauf zugute?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.07.2009 | 09:12

Hallo "Katarine",

Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich für Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Pflichtbeitragszeiten werden im Versicherungskonto gespeichert.

Aus Ihrer Beschreibung ist nicht klar, ob Sie bei dem Unternehmen beschäftigt waren (Arbeitsvertrag) oder dort im Rahmen Ihres Studium ein Praktikum leisteten. Diese Sachverhalte sind differenziert zu beurteilen.

Auch die Frage der Verjährung einer eventuellen Beitragsforderung kann allein aus Ihrer Beschreibung nicht entschieden werden.

Deshalb möchten wir Sie bitten, mit Ihren Nachweisen über die Beschäftigung eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

4 Antworten

Schadeam 28.07.2009 | 21:18
Vergessen Sie es! Wenn vor mehr als 12 Jahren keine Beiträge gezahlt wurden, kann jeder Arbeitgeber auf "Verjährung plädieren". V.a. waren Sie damals als Student auch froh, keine Beiträge abgezogen zu bekommen. Heute wäre es natürlich prima, damals nichts gezahlt zu haben und heute Beiträge stehen zu haben. Aber so funktioniert das System Gott sei Dank nicht.
Katarinam 28.07.2009 | 21:33
Im übrigen ist Ihre Antwort keine direkte Antwort auf meine Frage. Es geht nicht darum, eine Frage kaputt zu machen, sondern einen Sachverhalt zu klären. Ihre Angabe mit den zwölf Jahren stimmt nicht: § 25 Abs. 1 SGB IV spricht eindeutig von 30 Jahren bei Vorsatz.
Katarineam 28.07.2009 | 21:27
Bei Vorsatz sind es 30 Jahre Verjährung... Damals war ich nicht froh, denn auf der einen Seite wollte mein Arbeitgeber meine Arbeitskraft, aber er wollte mich nicht als "reguläre" Kraft führen. Ich habe Vollzeit gearbeitet, bekam ein Teilzeit-Entgelt und zweimal im Jahr habe ich überproportional viel Steuern gezahlt, die ich dann erst im Folgejahr durch die Steuererklärung zurückbekam. Ich hätte es gern anders gehabt... mir war nämlich damals schon bewußt, welche Einbußen ich einmal haben würde.
Schadeam 29.07.2009 | 11:34
...dann steht Ihnen ja frei Ihren Arbeitgeber wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen u verklagen und vor Gericht Ihre Nachweise vorzulegen. Mehr werden Sie zu diesem Thema bei einer Beratungsstelle der DRV auch nicht hören - die Kollegen dort werden sich hoffentlich hüten sich diesbezüglich "weit aus dem Fenster zu lehnen". Ich gebe Ihnen persönlich keine Erfolgschance, aber es ist Ihr Prozess und vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand.
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