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Experten-Antwort

Statusfeststellung

von B.Schäfer10.03.2015 | 10:32
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8 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben eine kleine Familien-GmbH. Hierfür hatten wir vor ca. 5 Jahren auch ein Statusverfahren durchgeführt mit dem Ergebnis "selbständig" für eine Person, obwohl diese nur 30 % Anteile besitzt. Nun hat uns jemand geraten, ein neues Statusverfahren durchführen zu lassen, weil die Anteile eigentlich nicht reichen (soll sich etwas geändert haben). Gilt die alte Bestätigung noch oder müssen wir neu prüfen lassen? Danke für Ihre Information. B. Schäfer

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In diesem Fall sollten Sie, um sicher zu gehen, ein neues Statusverfahren durchführen lassen.

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7 Antworten

hegehosaam 10.03.2015 | 11:18
Wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen in der Gesellschaft nichts geändert hat, ist auch ein neues Statusfeststellungsverfahren nicht nötig. Der alte Bescheid behält seine Gültigkeit. Im übrigen kann auch ein minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer selbständig tätig sein, etwa wenn er über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Beschlüsse und Weisungen abzuwenden.
B.Schäferam 10.03.2015 | 11:32
Leider gibt es keine "Rechtsmacht" - weder auf dem Papier noch tatsächlich (alles sehr demokratisch). Bis vor einiger Zeit wurden wohl die Familien-GmbHs nicht so streng beurteilt, glaube ich.
hegehosaam 10.03.2015 | 11:49
Dann besteht zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und damit Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ursächlich hierfür ist die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sind die familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme in einer Familien-GmbH nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich aus dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Dieser Rechtsprechung haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger angeschlossen. Ihre weitere Vorgehensweise hängt letztlich davon ab, ob Sie an der Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der damit einhergehenden Sozialversicherungspflicht interessiert sind. In diesem Fall sollten Sie ein neues Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Wenn Ihnen daran nicht gelegen ist, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Denn unter der Voraussetzung, dass sich an den damaligen Verhältnissen in der Gesellschaft nichts geändert hat (!!!) bleibt der alte Statusfeststellungsbescheid bestandskräftig, solange er nicht aufgehoben wird. Mutmaßlich dürfte hier eine Aufhebung nur für die Zukunft in Betracht kommen (§ 48 Abs. 2 SGB X).
B.Schäferam 10.03.2015 | 12:08
Danke für die Informationen. Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt der alte Bescheid noch, wenn sich nichts geändert hat. Wenn aber eine Prüfung ergibt (wahrscheinlich auch eine Betriebsprüfung?), dass jetzt die "strengeren" Auslegungen zutreffen, wäre Sozialversicherungspflicht für die Zukunft anzunehmen. Für die Vergangenheit bleibt alles wie gehabt. B. Schäfer
hegehosaam 10.03.2015 | 12:27
Genau. Beim Statusfeststellungsbescheid handelt es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser bleibt solange bestandskräftig (also gültig), bis er formell aufgehoben oder zurückgenommen wurde. Solange können Sie auch auf die dort getroffene Entscheidung vertrauen. Da Sie offenbar nicht an der Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses interessiert sind, dürfte § 48 Abs. 2 SGB X allerdings nicht als Rücknahmevorschrift in Frage kommen, sondern allein § 45 SGB X. Man wird abwarten müssen, wie anlässlich einer zukünftigen Betriebsprüfung verfahren wird. Aber ich persönlich habe erhebliche Zweifel, dass der alte Bescheid überhaupt noch zurückgenommen werden darf. Von daher würde ich an Ihrer Stelle derzeit gar nichts unternehmen.
Dr. Göbelam 11.03.2015 | 23:36
ich an Ihrer Stelle derzeit gar nichts unternehmen.
Was auch gut ist so, denn wer hegt die "Volla Hosa"? Der Hegehosa! Pfui Deibel
Ja, ein Durchfall kommt selten allein. Ich habe das bei der Beratungsstelle auch erlebt und fürchterliche Diarrhoe erhalten, statt einer Rentenauskunft. Skandalös!
Rentenzombieam 11.03.2015 | 23:34
Was auch gut ist so, denn wer hegt die "Volla Hosa"? Der Hegehosa! Pfui Deibel
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