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Experten-Antwort

Statusfeststellungsantrag

von Moni24.08.2017 | 16:10
464 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Jetzt würde ich gerne mehr arbeiten .... aber die deutsche Bürokratie behindert mich !!!! Ich bin selbstständig im bereich finanzdienstleistung und Versicherungen. Und möchte jetzt noch in einem Büro Buchhaltungstätigkeiten machen. Warum kann ich nicht einfach eine Rechnung für geleistete Sunden abgeben? Und zusammen mit meinen anderen Einkünften versteuern??? Jetzt soll ich zuerst das Statusfeststellunggedöns abgeben und dann wochenlang warten bis ich eine Antwort bekomme !? Gibt es keinen schnelleren Weg ? Ich würde gerne sofort anfangen zu arbeiten, und Geld zu verdienen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Moni,

aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist jedes Auftrags-/Beschäftigungsverhältnis einer Person getrennt voneinander zu betrachten. Das heißt, dass einzelne Aufträge durchaus im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können, während andere (ggf. parallel) ausgeübte Tätigkeiten aufgrund deren konkreten Ausgestaltung als abhängige Beschäftigung zu bewerten sind.

Insoweit hat jeder Auftraggeber zunächst von sich aus zu prüfen, ob der mit Ihm zu schließende Vertrag zu einer abhängigen Beschäftigung (mit entsprechenden Pflichten insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern) führt oder nicht. Sind sich die Beteiligten unsicher, wie das Auftragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist, besteht insbesondere die Möglichkeit eines sog. Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der DRV Bund (Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV).

Dieses Anfrageverfahren soll aber nicht dazu führen, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bereits während des Verfahrens ausgeübt werden kann. Vielmehr enthält § 7a SGB IV in Abs. 6 eine besondere Regelung, die genau dieses Problem verhindern soll:

§ 7a Abs. 6 SGB IV:

„Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1. zustimmt und

2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.“

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Fastrentneram 24.08.2017 | 16:50
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit innerhalb von drei Monaten der RV mitgeteilt haben, sind Sie Ihrer Meldepflicht nachgekommen und niemand hindert Sie an der Ausübung. Sollten Sie Versicherungspflichtig mit einem Auftraggeber sein, wird man ggf. die Pflichtbeiträge von Ihnen nachfordern. Warten Sie die Entscheidung des RV-Trägers ab. Über die Höhe der evtl. fälligen, aber wählbaren Beiträge, werden Sie dann informiert. Sie können sich diesbezüglich auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe wenden.
W*lfgangam 24.08.2017 | 20:01
Hallo Moni, meines Wissen erhalten Sie von Finanzdienstleistern wie von Versicherungen auch nicht auf Zuruf und gutem Glauben irgendeine Leistung, sondern müssen das ganze Gedöns derer Vordrucke ausfüllen und auch mal eine klitzekleine Nachfrage über sich ergehen lassen – na Sie wissen schon, Mooooooonate später wird dann endlich der erste Penny rausgerückt ;-) Die Privat-Bürokratie ist ja viel schlimmer und zudem wesentlich intransparenter ...und was Rechtsweg/-sicherheit angeht, oha ... Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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