Hallo Moni,
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist jedes Auftrags-/Beschäftigungsverhältnis einer Person getrennt voneinander zu betrachten. Das heißt, dass einzelne Aufträge durchaus im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können, während andere (ggf. parallel) ausgeübte Tätigkeiten aufgrund deren konkreten Ausgestaltung als abhängige Beschäftigung zu bewerten sind.
Insoweit hat jeder Auftraggeber zunächst von sich aus zu prüfen, ob der mit Ihm zu schließende Vertrag zu einer abhängigen Beschäftigung (mit entsprechenden Pflichten insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern) führt oder nicht. Sind sich die Beteiligten unsicher, wie das Auftragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist, besteht insbesondere die Möglichkeit eines sog. Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der DRV Bund (Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV).
Dieses Anfrageverfahren soll aber nicht dazu führen, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bereits während des Verfahrens ausgeübt werden kann. Vielmehr enthält § 7a SGB IV in Abs. 6 eine besondere Regelung, die genau dieses Problem verhindern soll:
§ 7a Abs. 6 SGB IV:
„Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.“