Entgeltpunkte für Zeiten im Beitrittsgebiet werden nach dem SGB VI ermittelt, indem der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 vervielfältigt und dann durch das Durchschnittsentgelt des entsprechenden Jahres geteilt wird. Erst nach der Ermittlung der Entgeltpunkte erfolgt die Zuordnung, ob diese als Entgeltpunkte oder als Entgeltpunkte Ost bewertet werden.
Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 sind als Entgeltpunkte Ost zu bewerten, es sei denn, der gewöhnlichen Aufenthalt war am 18.05.1990 im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet. Zeiten im Beitrittsgebiet ab dem 19.05.1990 werden grundsätzlich mit Entgeltpunkten Ost bewertet.