Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 (2) S.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankehit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Es wird somit auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten abgestellt. Da Sie in einem Studium nicht gegen Entgelt beschäftigt sind, ist dies unschädlich für einen Rentenenpruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.