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Teilerwerbsunfähigkeitsrente

von siggi29.03.2007 | 12:13
2660 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, liebes Expertenteam, ich bin 52 Jahre, 37 Beitragsjahre und z. Z. selbständig tätig und seit ca. sechs Wochen wegen einer Depression krankgeschrieben. Vor ca. 10 Jahren hatte ich einen Rentenantrag gestellt, da ich aufgrund von Mobbing durch den AG nicht mehr arbeitsfähig war. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Vor 5 Jahren habe ich es mit der Selbständigkeit versucht, und es klappte auch ganz gut. Doch jetzt geht es mir wieder schlechter, auch finanziell. Meine Frage, sehen Sie eine Chance, bzw. ist es überhaupt möglich eine Teilerwerbsunfähigsrente zu beantragen, da ich ein paar Stunden noch selbständig tätig sein kann. Oder gibt es andere Möglichkeiten? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. PS: Sorry, hatte diesen Beitrag vorher als Antwort abgeschickt...

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.03.2007 | 14:31

Guten Tag,

der Hinzuverdienst neben dem Bezug einer Rente wird kalendermonatlich bewertet. Sollte der Hinzuverdienst über der zulässigen Grenze liegen, wird die nächst niedrigere Teilrente gezahlt. Bei Selbständigen werden die jährlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb durch 12 Monate geteilt und mit der mtl. Hinzuverdienstgrenze verglichen. In welchem Umfang Sozialversicherungsbeiträge anfallen kann nur festgestellt werden, wenn genauere Angaben zur Tätigkeit gemacht werden.

5 Antworten

Schadeam 29.03.2007 | 12:32
Ihre Chancen kann hier im Forum keiner beurteilen, weil keiner medizinisch beurteilen kann, ob Sie voll oder Teilweise erwerbsbemindert sind. Was raten Ihre Ärzte? Wenn es um die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geht, rate ich zu einem Beratungsgespräch bei einer Außenstelle der RV.
Giselaam 29.03.2007 | 22:30
Welche Auswirkungen hat ein Hinzuverdienst aus selbständiger Tätigkeit über der Grenze? Wird die Einnahme linear abgezogen? Was ist bezüglich SV-Beiträgen zu klären?
Vorsichtigeram 30.03.2007 | 19:39
Versuchen Sie erst einmal festzustellen, ob die medizinischen Unterlagen beim Rentenversicherungsträger noch vorliegen. Wenn ja sollten Sie deren Löschung verlangen, denn in diesen Unterlagen dürfte der Grund zu finden sein, dass Ihr Antrag damals abgelehnt wurde. Und beim zweiten Anlauf achten Sie darauf, dass Ihre Ärzte nur Befunde mitteilen und keine Unterlagen herausgeben, deren Inhalt Sie nicht kennen. Deswegen dürfte Ihr Antrag damals keinen Erfolg gehabt haben, vor allem weil die Gutachter der RV-Träger von Mobbing-Folgen keine Ahnung haben. Und zur gutachterlachen Untersuchung nehmen Sie einen sachkundigen Zeugen mit, damit der Psychiater nicht seiner Phantasie freien Lauf lassen kann. Auch dieses Gutachten sollten Sie erst dann frei geben, wennSie es fachärztlich haben prüfen lassen. Ist es erst einmal in der Welt, können Sie es fast nicht wieder einfangen. Ganz clevere unterschreiben die Entbindungserklärung, die vorgelegt wird, und widerrufen bei ihren Ärzten das dann, damit die Kontrolle über die Daten erhalten bleibt.
siggiam 30.03.2007 | 20:07
Hallo Vorsichtiger, vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde es beherzigen! Liebe Grüße S.
Mobbingexp_erteam 01.04.2007 | 18:52
Bei Mobbingopfern haben Psychiater und Psychologen und auch andere Ärzte erhebliche Probleme mit der Diagnostik. Es ist davon auszugehen, dass sowohl ihre damaligen Ärzte als auch die der RV falsch diagnostiziert haben und bei Ihnen die Ursache des "Mobbings" gesehen haben. Bei Mobbingällen neigen Psychiater etc. dazu den "Patienten", die ja wissen, was mit ihnen gemacht wird, Sturheit, Unangepaßtheit, Krankheitsuneinsichtigkeit und vieles andere zu "unterstellen" (attestieren). Oftmals wird ein sog. "Borderline-Syndrom" diagnostiziert. Offen sagen die es jedoch nichtund das Mobbingopfer wird auch ein Opfer der Mediziner. Wenn Ihnen Ihre Ärzte keine Einsicht in Ihre Krankenunterlagen gewähren wollen, können Sie denen ganz clever erzählen, daß Sie über einen Rentenantrag an die "Unterlagen" ohnehin herankommen, sollten die in Kopie and den Träger offenbart werden. Nach § 25 SGB X haben Sie nämlich ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. So können Sie sehr schnell erfahren, wie Ihre Ärzte zu Ihnen stehen. Und Sie haben einen Filter. Ansonsten hüten Sie Ihre Daten wie Ihre Augäpfel. Und lassen Sie sich nicht von den hier im Auftrag der RV Tätigen oder denjenigen, die den "Bleistift nicht fallen lassen können" in die Irre führen. Ließen Sie sich vom Unfallsachverständigen der gegnerischen Versicherung hinsichtlich der Reparaturkosten Ihres Kfz beraten?
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