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teilweise EMR weil berufsunfähig u. ALG 1

von gaby21.08.2007 | 18:07
1840 Ansichten
5 Antworten

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Ich bekomme teilweise EMR, weil berufsunfähig und befinde mich in einem befristeten, ruhenden Arbeitsverhältnis, da mich mein Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt. Daraufhin habe ich mich arbeitslos gemeldet. Ich erhielt eine mdl. Zusage der Bewilligung, aber die Bearbeitung könnte 2 Monate dauern. Nun habe ich gelesen, dass für die Berechnung von ALG der Bruttoverdienst ausschlaggebend ist und dieser gleichzeitig als Hinzuverdienst für die Zahlung der Rente die Grundlage bildet. Nun liegt mein Bruttogehalt über der Hinzuverdienstgrenze, was auch bisher während meiner Beschäftigung zu keiner Zahlung der Rente führte. Wird nun meine Rente mit dem ALG verrechnet (Aussage des AA) oder erhalte ich sie wieder nicht? Und eine zweite Frage: Wird durch Nichtzahlung der Rente aufgrund des Überschreitens des Hinzuverdienstes pro Monat der 0,3%-ge Rentenabschlag trotzdem angerechnet?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 22.08.2007 | 07:40

Den Ausführungen von "Heinz" ist nichts hinzuzufügen.

4 Antworten

Heinzam 21.08.2007 | 18:59
Als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten gilt nicht die Höhe des gezahlten Arbeitslosengelds sondern die Bemessungsgrundlage, aus der das Arbeitslosengeld berechnet wird. Die Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Bruttoverdienst aus der jetzigen Beschäftigung. Da Sie bereits schon jetzt aufgrund des Hinzuverdienstes eine "Nullrente" beziehen, wird die Rente wahrscheinlich auch weiterhin während des Arbeitslosengeldbezugs nicht gezahlt werden. Die jetzige Rentenminderung bleibt nach aktueller Rechtslage bis zum Lebensende bestehen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn Sie die Erwerbsminderungsrente zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr aufgrund des Hinzuverdienstes nicht beziehen (für jeden Monat des Nichtbezugs wird der Abschlag um 0,3% rückgängig gemacht) oder eine Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei beziehen können.
gabyam 21.08.2007 | 19:20
Vielen Dank für die Auskunft. Eigentlich ist das in meinen Augen schizophren. Erhalte ich aber die Rente wenigstens zweimal aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Jahr, oder rechnet dies das AA als Nebenverdienst an?
gabyam 22.08.2007 | 08:05
Den Rentenbescheid erhielt ich Anfang Mai 07 rückwirkend zum Dezember 05. Ich arbeitete als Teilzeitktaft mit 80% als Mittelschullehrer. Während dieser Zeit kümmerte ich mich um einen Arbeitsplatz mit Erleichterungen (bin chron. Schmerzpatient u. Stress ist mit ein Auslöser meiner Schmerzattacken) an einer Förderschule für geistig Behinderte. Durch Teilzeit plus Abminderungsstunden lag ich unter den 6 Stunden u. sah keine Veranlassung mehr, die Rente bei meinem Arbeitgeber zu melden, da ich eh keine Zahlung erhielt. Dies wurde mir zum Verhängnis, und daher befinde ich mich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Rente.
lotscheram 21.08.2007 | 20:30
Wenn ich es richtig interpretiere ist Ihnen eine teilweise Erw.-mdrg.-Rente bewilligt worden, die aber wegen Anrechnung von Einkommen nicht zur Auszahlung gelangt ist. Zu unterscheiden ist aber die Anrechnung von Einkommen und die hierfür geltenden Regeln der Ermittlung des Wertes für die Anrechnung auf die Rente, im Unterschied zu den vom Arbeitsamt an den Rentenversicherungsträger zu meldenden Bruttoverdiensten als Lohnersatzleistung. Sie dürften keinesfalls gleich hoch sein, vielleicht nur 80% vom Bruttolohn aus dem Arbeitsverdienst betragen. Insofern ist fraglich, ob auch weiterhin die eigentlich zu leistende teilweise Erw.-mdrg.-Rente tatsächlich nicht zu zahlen ist. Die Minderungsregelungen vom Umfang der Kürzung her, werden abgestellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung und dem da erreichten Alter. Für mich stellt sich aber die Frage, welchen Sinn die Beantragung einer teilweisen Erw.-mdrg.-Rente hat, wenn in einem solchen Umfang weiterhin gearbeitet wird, das die Zahlung dieser Rente zum erliegen kommt. Wenn dies eine auf mehrere Monate sich erstreckende Erscheinung ist, möglicherweise auch im Zusammenhang mit der Alg-Anrechnung, bliebe zu überlegen, sich nicht wieder als Vollkraft outen zu lassen. Minderungen bleiben weiterhin bestehen, werden aber neue Einkünfte erzielt, die bisher nicht der Minderung unterlagen, werden Sie erst ab Beginn einer Neuberechnung mit einbezogen, dann aber mit geminderten %, denn inzwischen sind ja wieder einige Monate zu Ihrem 63. hin verstrichen, wodurch sich die % der Minderung reduzieren. Zutreffend ist aber, der Rentenabschlag wird trotz rechnerisch mit eingerechnet, egal, ob Sie die Rente erhalten oder wegen Überschreitung von Einkommen nicht erhalten.
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