Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen bleiben Entgeltbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden unberücksichtigt. Sie stellen somit kein Arbeitsentgelt dar, das Bruttoentgelt ist um diesen Betrag zu mindern.
Auch Zuschüsse, die zusätzlich gezahlt werden, gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Somit erfolgt also auch hier keine Anrechnung als Hinzuverdienst.
Bei der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen bleiben Entgeltbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden unberücksichtigt. Sie stellen somit kein Arbeitsentgelt dar, das Bruttoentgelt ist um diesen Betrag zu mindern.
Auch Zuschüsse, die zusätzlich gezahlt werden, gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Somit erfolgt also auch hier keine Anrechnung als Hinzuverdienst.
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