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Experten-Antwort

Übergangsgeld bei Abbruch und späterer Wiederaufnahme der beruflichen Reha

von Oliver M.24.04.2015 | 18:06
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache zur Zeit eine berufliche Reha und bin dabei in einer Maßnahme, bei der ich über Praktika Erfahrungen sammle und nach einer Arbeitsstelle suche. Die Maßnahme verlief bisher für mich erfolgreich. Leider bin ich nun erkrankt und es steht eine OP an. Mein Rehaberater möchte nun die Maßnahme abbrechen und mir erst wieder bewilligen, wenn ich genesen bin UND einen weiteren Praktikumsplatz gefunden habe. Ich war jetzt 3 Monate in der Maßnahme und soll dann aber weitere 6 Monate bewilligt bekommen. Laut Rehaberater bekomme ich in dieser Zeit kein Übergangsgeld. Da ich keinen ALG1-Anspruch mehr habe, muss ich ALG2 beantragen. Hätte ich für diese Zeit nicht Anspruch auf Übergangsgeld, zumindest dann rückwirkend, wenn ich die Maßnahme wieder aufnehme? Und wieviel Zeit darf zwischen Abbruch und Wiederaufnahme vergangen sein? Mit freundlichen Grüßen Oliver M.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Zwischen-ÜG wird zwecks Überbrückung von unvermeidbaren Zeiträumen zwischen zwei Reha-Maßnahmen gezahlt. Bei zwischenzeitlichen Erkrankungen ist das ähnlich der Entgeltfortzahlung. Da gäbe es eigentlich Krankengeld. Sofern es eine kürzere Erkrankung ist und Aussicht auf Genesung binnen 6 Wochen, sind findet weiterhin die Zahlung von ÜG statt. Bei längeren und/oder wiederholten Erkrankungen kann es schwieriger werden. Eine direkte Anfrage in der zuständigen Sachbearbeitung (Leistungsabteilung) wäre ratsam.

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