Hallo, rehafall,
der Anspruch auf Übergangsgeld beginnt grds. frühestens mit dem Beginn der LTA. Ein Anspruch auf Übergangsgeld während des davor liegenden Praktikums besteht daher nicht.
Sollten Sie während des angegebenen Praktikums eine rentenversicherungspflichtige Entlohnung erhalten, kann dies Einfluss auf die Berechnung des zustehenden Übergangsgeldes
während der LTA haben.