Hallo Frederik,
nach § 45 Abs. 3 SGB IX erhalten Sie Übergangsgeld für die zum Verwaltungsverfahren gehörende Eignungsabklärung/Arbeitserprobung, da Sie wegen der Teilnahme an der Leistung daran gehindert sind eine Erwerbstätigkeit auszuüben und auch keine Lohnfortzahlung für diese Zeit erhalten.
Mit freundlichen Grüßen