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Experten-Antwort

Übergangsgeld der DRV bei extrem schwankendem Lohn

von Herr Sonnenschein22.09.2015 | 18:48
1226 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Leute hier im Forum. Hoffe, hier Hilfe zu finden. Brauche dringend Antworten zu meinem speziellen Fall: Bin bald in einer Maßnahme der DRV als LTA (Leistung zu Teilhabe am Arbeitsleben). Geht über ein Jahr und ich erhalte dann Übergangsgeld. Ich war zuletzt angestellt in Zeitarbeit, dann im Krankengeldbezug, anschließend ausgesteuert und bekomme ALG 1 Die DRV verlangte Bescheinigungen von der Krankenkasse (Krankengeld) und vom ehem. Arbeitgeber den Lohn des "letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums". Die Zahlen in beiden Bescheinigungen sind erheblich zu gering. Warum? Weil ich als Zeitarbeiter im von der DRV geforderten letzten „Abrechnungszeitraum“ keinen Einsatz hatte. Viele Einsätze = viele Arbeitsstunden = hoher Lohn. Kein Einsatz = Grundlohn. Ausgerechnet im letzten Monat war kein Einsatz. Und davon wird nun das Übergangsgeld berechnet? Das wäre sehr hart für mich, habe ich doch die ganzen Lohnzeiträume volle Abgaben gezahlt. Hier mein Fall als Beispiel (mit fiktiven Geld): *400 Geld je Monat durchschnittlich bei 7 Monaten verdient; immer im Einsatz *300 Geld im vorletzten Monat (wenig Einsätze) *300 Geld im letzten Monat wie folgt: **100 Geld für 15 Tage (da Kündigung zum 15. des Monats wg fehlendem Folgeeinsatz) und **200 Geld für nicht genommen Urlaub. Auf ALLE Bezüge wurden Abgaben für Rente usw. gezahlt. Bescheinigung des letzten Arbeitgebers wie folgt: *100 Geld für letzten Monat mit 15 A-Tagen (Geld für nicht genommenen Urlaub wird herausgerechnet, da einmalige Zahlung) *200 Geld für einen fiktiven Monat OHNE Einsätze = Grundgehalt; ohne Einsätze Bescheinigung der Krankenkasse wie folgt: 220 Geld Meine Befürchtung jetzt: die DRV berechnet das Übergangsgeld auf Basis der 200/220 Einheiten. Was meiner Meinung nach nicht gerecht wäre. Hat hier im Forum jemand Ahnung, wie die DRV mit sowas umgeht? Nimmt man wenigstens einen Durchschnitt der letzten Monate? Der letzte Monat war nicht im Geringsten repräsentativ. Werde ich jetzt dafür bestraft? Bitte um konstruktive Antworten und Tipps. Vielen Dank im voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.09.2015 | 09:08

Hallo Herr Sonnenschein,

für die Berechnung des Übergangsgeldes sind wir an die Berechnungsgrundlage der Krankenkasse für das Krankengeld gebunden. (Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld in der Regel aus dem Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate). Deswegen werden die Angaben von der Krankenkasse benötigt.

Jedoch findet noch eine Vergleichsberechnung statt. Hierbei wird der aktuelle Tariflohn/ortsüblicher Lohn ihres Bezugsberufes in Vollzeit zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns für das Übergangsgeld zugrundegelegt. Der höhere Wert beider Berechnungen ergibt dann Ihr Übergangsgeld.

4 Antworten

Herr Sonnenscheinam 23.09.2015 | 17:17
Danke für die Antwort! Hierzu meine Hinweise: 1) Die Krankgeldberechnung ist offensichtlich falsch (Einspruch nicht mehr möglich; KK bescheinigt auch nix anderes) 2) Der "aktuelle Tariflohn/ortsüblicher Lohn ..." ist offensichtlich ebenfalls falsch, da dort nur den Tarif-GRUNDLOHN bescheinigt wird. Und das sind die genannten 200 Geld statt die geleisteten 400 Geld. --> Nimmt die DRV beide offensichtlich total verfälschende Basiswerte als Berechnungsgrundlage? Das kann doch nicht wahr sein?!
???am 24.09.2015 | 08:34
§ 49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage SGB IX Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Sie sehen, die DRV hat gar keine andere Möglichkeit, das ist im Gesetz so vorgeschrieben. Sie müssen erst bei der Krankenkasse eine Berichtigung beantragen (§ 44 SGB X) und dann kann die DRV die neuen Daten übernehmen.
Herr Sonnenscheinam 24.09.2015 | 11:16
Vielen Dank für den sehr guten Hinweis auf die $ 49 und 44 SGB X! §44: "... ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen" = möglicher Schlüssel für die Lösung! Jetzt muss ich "nur noch" die Krankenkasse davon überzeugen, einen "richtigen" Betrag zu ermitteln. Letztlich wollte die KK ebenso nur den letzten Monat als Berechnungsbasis. Aufgrund ihrer Satzung musste sie schließlich die letzten drei Monate nehmen. Das ist auf jeden Fall besser als EIN Monat, aber letztlich auch falsch. (zur Erinnerung: 9 Monate voll gearbeitet; ca. 1 Monat ohne Einsatz) Wie kann ich die Krankenkasse überzeugen, für die 10 Monate einen höheren Satz zu ermitteln? Z.B. einen Durchschnitt über 10 Monate? Die KK beharrt auf die letzten drei Monate. Muss/kann ich die KK nun mittels des § 44 SGB X in die Pflicht nehmen? Ich nehme mal an, dass es für ggf. falsch ermittelte Krankengelder keine Nachzahlungen gibt (da unanfechtbar)? Oder kann der § 44 auch hier helfen?
Herr Sonnenscheinam 24.09.2015 | 11:31
Ketzerisch gefragt: hätte ich 9 Monate über 400 Geld verdient und im letzten Monat 600 Geld: wären dann nach der Logik der DRV und der KK die 600 die Basis? Um Spitzen in jede Richtung auszugleichen, wäre ein Durchschnittsbetrag die gerechteste Lösung. Beiträge (Rente, AfA, KK) wird grunds. eh auf alles gezahlt.
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