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Zur Experten-Antwort springenHallo Sebastian K.,
bei beruflichen Rehabilitationsleistungen (also auch bei Vorbereitungslehrgängen) wird das Übergangsgeld auf der Grundlage des § 48 SGB IX berechnet.
Es ergibt sich damit folgende Regelung:
• Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums (bzw. Monat in dem Arbeitsentgelt bezogen wurde) innerhalb der letzten drei Jahre, sind zwei Berechnungen durchzuführen. Zum einen die Berechnung aus dem tatsächlich erzielten Entgelt, zum anderen aus dem tariflichen Entgelt. Der höhere Betrag ist maßgebend.
• Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums außerhalb der 3-Jahres-Frist, wird die
Berechnungsgrundlage nur aus dem tariflichen Entgelt ermittelt.
Aus dem zuletzt bezogenen ALG 1 wird - bei beruflichen Rehabilitationsleitungen - kein Übergangsgeld berechnet. Wenn also das letzte Arbeitsentgelt nicht allzu lange zurück liegt, wird das Übergangsgeld für den Vorbereitungslehrgang die gleiche Höhe haben, wie bei der letzten beruflichen Rehabilitationsleistung.
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