Die Teilnahme an der sechswöchigen Eignungsüberprüfung wird dem Verwaltungsverfahren zugeordnet und gehört nicht zu den Leistungen nach § 33 Absatz 3 SGB IX und begründet somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Gleichwohl kann ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, wenn Sie wegen der Teilnahme kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Beziehen Sie vorher schon eine Entgeltersatzleistung anderer Leistungsträger (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Ihre Entgeltersatzleistung wird ganz normal weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Insofern kann ich mich den vorherigen Antworten anschließen.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann somit voraussichtlich frühestens ab Beginn der Umschulung bestehen.
Bis dahin müssen Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig organisieren.