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Experten-Antwort

Übergangsgeld währen Wartezeit auf nächste LTA Maßname

von Nadine Mattern04.06.2017 | 20:58
673 Ansichten
4 Antworten

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Folgende Situation bei mir. LTA wurde genehmigt. Ich werde in 3 Wochen eine 6 wöchige Eignungsüberprüfung in einem Berufsförderungswerk absolvieren. Ab diesem Tag erhalte ich Übergangsgeld. Leider beginnen die nächsten Umschulungen erst im Januar 2018. Bekomme ich in der Überbrückungszeit weiterhin Übergangsgeld?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Teilnahme an der sechswöchigen Eignungsüberprüfung wird dem Verwaltungsverfahren zugeordnet und gehört nicht zu den Leistungen nach § 33 Absatz 3 SGB IX und begründet somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Gleichwohl kann ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, wenn Sie wegen der Teilnahme kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Beziehen Sie vorher schon eine Entgeltersatzleistung anderer Leistungsträger (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Ihre Entgeltersatzleistung wird ganz normal weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

Insofern kann ich mich den vorherigen Antworten anschließen.

Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann somit voraussichtlich frühestens ab Beginn der Umschulung bestehen.

Bis dahin müssen Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig organisieren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Fastrentneram 04.06.2017 | 22:42
Nein, aber bei Arbeitsunfähigkeit und Anspruch, Krankengeld!
???am 06.06.2017 | 10:08
Eine Eignungsüberprüfung ist keine LTA-Maßnahme, sondern noch Teil des Verwaltungsverfahrens. Dort soll ja festgestellt werden, welche Maßnahme für Sie sinnvoll ist. Daher kann diese Abtestung keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld auslösen. Normalerweise bekommt man auch während dieser Abtestung selbst auch kein Übergangsgeld, es sei denn, man steht in einem Beschäftigungsverhältnis und nimmt unbezahlten Urlaub. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, gehen Sie danach halt wieder zur Arbeit
Nadine Matternam 07.06.2017 | 20:09
Für welche Fälle gilt denn der Passus "....wenn Sie wegen der Teilnahme kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen"? Eigentlich hat ja jeder mindestens einen Anspruch auf ALG 2 oder Grundsicherung. Demnach kann man diesen Paragraphen doch ganz streichen, weil er niemals zur Anwendung kommen kann.
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