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Experten-Antwort

überprüfung und Neuberechnung der EU Rente

von Marlene neumann27.07.2015 | 11:17
2285 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich beziehe seit Oktober 2004 eine unbefristete teilweise EU Rente Diese wurde am 1.11.2007 umgewandelt in eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. bis 30.06.2008. Danach immer wieder befristet und verlängert bis heute. Kann ich eine Überprüfung verlangen? Urteil Bundesverfassungsgericht vom 24.10.1996 AZ 4RA 31/96 und vom 2.5.2005 AZ B4 RA 212/04. Trifft der Leistungsfall auf mich zu.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 entschieden, dass es sich bei der Weitergewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um eine bloße Verlängerung der bisherigen Rente, sondern um die Bewilligung einer neuen Rente handelt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung muss in Weitergewährungsfällen die Folgerente nach dem bei Beginn dieser Rente geltenden Recht neu berechnet werden. Sie sollten einen entsprechenden Überprüfungsantrag stellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.10.1996 -4 RA 31/96 entschieden, dass es sich bei der Weitergewährung (betrifft Renten wegen Erwerbsminderung mit einem Weiterzahlungsbeginn von 1992 bis einschließlich April 2007) nicht um eine bloße Verlängerung der bisherigen Rente, sondern um die Bewilligung einer neuen Rente handelt. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung muss in Weitergewährungsfällen (von 1992 bis einschließlich April 2007) die Folgerente nach dem bei Beginn dieser Rente geltenden Recht neu berechnet werden. Zum 01.05.2007 hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 102 SGB VI klargestellt, dass bei der Weitergewährung einer Rente auf Zeit in unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der vorherigen Frist nicht vom Eintritt eines neuen Leistungsfalles mit der Folge der Bestimmung eines neuen Rentenbeginns auszugehen ist, sondern dass es sich lediglich um eine Verlängerung des ursprünglichen Anspruchs handelt und daher beim urpsrünglichen Rentenbeginn verbleibt.

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9 Antworten

rosebudam 27.07.2015 | 15:04
Sparen Sie sich die Mühe! Von der Neuregelung sind Versicherte betroffen, die eine zeitlich befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, deren Rentenbeginn UND Weiterzahlungsbeginn VOR dem 01.05.2007 lag.
MSCam 27.07.2015 | 13:00
Überprüfungsanträge können Sie immer stellen. Bitte mit entsprechender Begründung an Ihren Versicherungsträger wenden. LG MSC
MXSWam 27.07.2015 | 16:28
Erst seit Mai 2007 besteht bei einer Verlängerung von Zeitrenten kein Anspruch mehr auf neue Berechnung. Bis April 2007 allerdings musste und muss ggf. nachträglich die Verlängerung von Zeitrenten nach den Grundsätzen der BSG Entscheidung vom 24.10.1996 erfolgen § 44 Abs.4 SGB X bestimmt dass Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längsten für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Aber: Ein Zeitraum von 4 Jahren hinausgehender Anspruch kann ggf. im Rahmen einer Amtshaftung nach § 839 BGB bestehen. Das o.g. Urteil vom 24.10.1996 wurde durch die Rentenversicherungsträger nie umgesetzt.
rosebudam 27.07.2015 | 22:59
Liebe Experten, das würde ja bedeuten das alle mit befristeter Rente bei Verlängerung in den Genuss der neuen Regelung (Hochrechnung 62 J) kommen würde. Also bei meiner Verlängerung dieses Jahr wurde das so nicht gehandhabt sondern wie vorher bezahlt!! Bitte nehmen sie nochmals Stellung dazu... danke
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden im Absatz 2 der Satz 3 und in den Absätzen 3 und 4 jeweils der Satz 2 neu gefasst. Darüber hinaus wurden im Absatz 2 die Sätze 4 und 6 eingefügt. Mit der Neufassung stellt der Gesetzgeber klar, dass im Rahmen der Weiterzahlung einer Zeitrente lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Die Rente ist also - entgegen der Rechtsprechung des BSG (vergleiche Urteil vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 und Beschluss vom 02.05.2005, AZ: B 4 RA 212/04 B) - ohne Neufeststellung im bisherigen Umfang weiterzuzahlen.
Larsam 27.07.2015 | 22:17
Liebe Experten, das würde ja bedeuten das alle mit befristeter Rente bei Verlängerung in den Genuss der neuen Regelung (Hochrechnung 62 J) kommen würde. Also bei meiner Verlängerung dieses Jahr wurde das so nicht gehandhabt sondern wie vorher bezahlt!! Bitte nehmen sie nochmals Stellung dazu... danke
Larsam 27.07.2015 | 23:05
Hmmmm ok ... schaaaade! Hat der Experte aber missverständlich dargestellt! Danke Rosebund
larsam 28.07.2015 | 11:27
Danke.... Also wieder mal eine ungerechte Stichtagsregelung!
larsam 28.07.2015 | 11:27
Danke.... Also wieder mal eine ungerechte Stichtagsregelung!
rosebudam 28.07.2015 | 12:53
"Ungerecht" war an dieser Fallgruppe nur, dass einige wenige Neufeststellungen mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen erhalten haben, obwohl dies gegen jede Logik (Neubestimmung der Entgeltpunkte trotz selbem Leistungsfall?) verstoßen hat. Die BSG-Rechtssprechung ist in dieser Form nur zustande gekommen, weil der Gesetzgeber seinen Willen - zunächst - nicht sorgfältig genug formuliert hat!
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