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Experten-Antwort

UKBW Rente kapitalisieren, Mehr- und Zusatzleistungen

von Sigi09.09.2021 | 15:39
344 Ansichten
31 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 52 Jahre alt und beziehe eine Rente der UKBW (Mde 30%) und bekomme als Feuerwehrmann zusätzlich Mehr- und Zusatzleistungen. Gerne möchte ich die Rente kapitalisieren lassen. Der aktuelle Wert liegt derzeit bei 14,1. Meine Altersrente erhalte ich erst nach Ablauf der 14,1 Jahre. Wird mir dann noch etwas angerechnet auf die Altersrente? Was passiert mit den Mehr- und Zusatzleistungen? Diese können nicht abgefunden werden und laufen monatlich weiter. Werden die angerechnet? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Grüße Sigi

Antworten vom Expertenteam

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Liebe Teilnehmende am Forum,

bitte beachten Sie die Netiquette und bleiben Sie sachbezogen und respektvoll in Ihrer Kommunikation.

Persönliche Angriffe und Anfeindungen, aber auch „private“, nicht auf die Sache bezogene Chats zwischen den „Experten“ helfen dem Fragesteller nicht weiter.

Ich bitte alle Antwortenden, ihre Beiträge mit Blick auf den Informationsgehalt für den Fragesteller zu formulieren.

Ich habe einen unangemessenen Beitrag entfernt.

Vielen Dank, allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sigi,

maßgebend für die Beantwortung der Frage dürfte sein, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einer Rente der Deutschen Rentenversicherung sein wird. Das kann von uns zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtssicher beantwortet werden.

Wenn man von der derzeitigen Rechtslage ausgeht und unterstellt, dass sich diese Vorschriften bis zum voraussichtlichen Zusammentreffen der Unfallrente und der Altersrente nicht ändern, hat Hobbyexperte die Frage bereits umfassend beantwortet.

Für den von Ihnen gebuchten Anruftermin ist es sicherlich hilfreich, wenn Sie den aktuellen Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt, und die aktuelle Rentenhöhe der Unfallrente kennen. So kann ermittelt werden, ob und in welcher Höhe es bei der derzeitigen Rechtslage überhaupt zu einer Anrechnung der Unfallrente auf die (ggf. auch vorgezogene) Altersrente kommen könnte.

Für den Fall, dass Sie das Ganze einmal selbst durchrechnen möchten, finden Sie in der anliegenden Broschüre auf Seite 30 und 31 die passende Berechnungsformel:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Schwaben/DE/Presse-und-Fachinformationen/Experten/Zahlen-und-Tabellen/ZuT_2021_7.html;jsessionid=09D5CF29E9924DA990A85AD9A67F383D.delivery1-1-replication

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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29 Antworten

Schadeam 09.09.2021 | 15:50
Das sollten Sie doch besser dort erfragen woher diese UKBW Rente gezahlt wird. LG
Schadeam 09.09.2021 | 15:52
www.ukbw.de
Sigiam 09.09.2021 | 16:28
Das habe ich schon gemacht, aber die können mir das nicht sagen, soll mich selber schlau machen...
Schadeam 09.09.2021 | 17:08
DRV Mitarbeiter dürften da aber dennoch nicht die geeigneten Ansprechpartner sein........
Kein Humbug erzählen...am 09.09.2021 | 18:11
Doch, die DRV ist der rechte Ansprechpartner. Die Frage ist ja, ob bzw. inwieweit eine abgefundene Unfallrente auf eine künftig zu erwartende Altersrente der D R V angerechnet wird oder nicht. Expertenantwort ist also abzuwarten.
Schadeam 09.09.2021 | 19:31
sorry, das hatte ich nicht so auf dem Schirm dass es um die Auswirkung auf die DRV Altersrente geht. Schaun wir mal was an Expertenantworten kommen und ob das was man Ihnen heute mitteilt dann in 14 Jahren im Jahr 2035 noch gültig ist. :)
W°lfgangam 09.09.2021 | 21:01
...hmm, 'abgefundene/kapitalisierte' UV-Leitungen und etwaige Anrechnung auf eine Altersrente kann man eigentlich bequem - aus DRV-Sicht - im SGB 6 nachlesen. ...mein ja nur ;-)) Gruß w.
Makroam 09.09.2021 | 21:17
(...)
...hmm, 'abgefundene/kapitalisierte' UV-Leitungen und etwaige Anrechnung auf eine Altersrente kann man eigentlich bequem - aus DRV-Sicht - im SGB 6 nachlesen. ...mein ja nur ;-)) Gruß w.
W°lfi - Grenzfreibetrag? ... §93 SGB VI Rente + Unfallrente < jeweiliger Grenzbetrag ... dann Rente aus der Unfallrente nicht angerechnet. Grenzbetrag Wird der Grenzbetrag mit der GUV- und GRV-Rente überschritten, wird der übersteigende Betrag von der GRV-Rente gekürzt. Grenzbetrag = Jahresarbeitsverdienst / 12 Monate x Rentenartfaktor x 70 Prozent Direkt zur UKBW-Rente und Kapitalisierung könnte ich auch noch Informationen liefern. Das müsste ich aber reinkopieren, habe aber Angst, da W°lfi aus Makro (mich) ein Mikro machen will. (siehe gestern) :-)
Makroam 10.09.2021 | 06:26
PS: @Makro: Sie machen durchaus sehr schlaue Hinweise; allein meine 'Restlaufzeit' ist arg begrenzt, um Sie in mein One-Man-Team noch übernehmen zu können/zu wollen ;-))
W°lfi, erst einmal einen wünderschönen guten Morgen. Soooooo viel Lob aus berufenden Munde ... "um Sie in mein One-Man-Team noch übernehmen zu können/zu wollen ;-) ...) ich (Makro) als Lehrling und Nachfolger von W°lfi ... ach wäre das schön, Danke. :-) An den Fragesteller: (Kapitalisierung) Bei Ihnen trifft der §76 SGB VII "Abfindung bei Änderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 von 100" zu. und nur ganz am Rande für den Fragesteller (hoffentlich tritt das nie ein): Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente (1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. (2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt. Noch eine Zahl aus dem Jahre 2019 (Abfindungen der UKBW) Abfindungen in 2019 248.525,34€ Abfindungen Kommunalbereich Allg. Unfallversicherung 398.719,50€ Abfindungen Landesbereich Allg. Unfallversicherung Mehr Informationen traue ich mich nicht zu geben/kopieren, denn der Lehrling (Makro = ich) darft nicht mehr liefern als der Lehrmeister = W°lfi :-)
W°lfgangam 09.09.2021 | 23:30
Zitat von Makro anzeigen
...hmm, 'abgefundene/kapitalisierte' UV-Leitungen und etwaige Anrechnung auf eine Altersrente kann man eigentlich bequem - aus DRV-Sicht - im SGB 6 nachlesen. ...mein ja nur ;-)) Gruß w.
W°lfi - Grenzfreibetrag? ... §93 SGB VI Rente + Unfallrente < jeweiliger Grenzbetrag ... dann Rente aus der Unfallrente nicht angerechnet. Grenzbetrag Wird der Grenzbetrag mit der GUV- und GRV-Rente überschritten, wird der übersteigende Betrag von der GRV-Rente gekürzt. Grenzbetrag = Jahresarbeitsverdienst / 12 Monate x Rentenartfaktor x 70 Prozent Direkt zur UKBW-Rente und Kapitalisierung könnte ich auch noch Informationen liefern. Das müsste ich aber reinkopieren, habe aber Angst, da W°lfi aus Makro (mich) ein Mikro machen will. (siehe gestern) :-)
;-) ...erzählen Sie mir was, was ich dazu noch nicht weiß/im Alltagsgeschäft in diesen Fragen den 'unwissenden' Nachfragenden nicht erklären könnte *g Gruß w. PS: @Makro: Sie machen durchaus sehr schlaue Hinweise; allein meine 'Restlaufzeit' ist arg begrenzt, um Sie in mein One-Man-Team noch übernehmen zu können/zu wollen ;-))
Sigiam 10.09.2021 | 08:52
@Makro Mich würden aber weitere Informationen interessieren... Kennst du dich aus? Wir sind die Chancen, dass überhaupt kapitalisiert werden kann?
Makroam 10.09.2021 | 09:36
Wir sind die Chancen, dass überhaupt kapitalisiert werden kann?
Eigentlich gut. Mehr Informationen heute Abend vom "Spitzenverband Deutsche Unfallversicherung" Hauptsache W°lfi reißt mir nicht die Ohren ab. :-)
Makroam 10.09.2021 | 20:53
@Fragesteller Sigi, bei ihnen liegt ein MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 30% vor worauf sie von der UKBW eine Rente beziehen. Wie bereits geschrieben kann hier der §76 SGB VII greifen "Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 von 100" Ob eine spätere Rentenzahlung aus einer GUV in Kombination mit der GRV (siehe auch Anrechnungsvorschrift nach §93 SGB VI) eine bessere Lösung als eine Kapitalisierung der GUV darstellt, müssen sie für sich selbst entscheiden. (ist noch ein langer Zeitraum bis dahin) Statt eine monatlichen GUV Rente kann auch eine Kapitalisierung der GUV treten. Dazu müssen sie bei ihrem Versicherungsträger UKBW ein entsprechender Antrag stellen. Voraussetzung für die Kapitalisierung ist, dass die Minderung dauerhaft d.h. die Folgen des Versicherungsfalles sich nicht wesentlich verbessert. (die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit darf sich nicht voraussichtlich um mehr als 5% sinken.) Die GUV lebt nach einer Abfindung wieder auf, wenn sich der MdE danach auf min.50% verschlimmert. Abfindungszahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei und müssen nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden, sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Falls die Rente auf eine Berufserkrankung zurückzuführen ist, beachten sie bitte die Neuregelung zum 7. SGB IV-Änderungsgesetz. Die Regelungen traten zum 1.1.2021 in Kraft. Auszug aus dem Spitzenverband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit Besteht die durch den Versicherungsfall bedingte Erwerbsminderung auf Dauer, kann ebenfalls eine Abfindung gezahlt werden. Dazu muss die berechtigte Person einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass die Folgen des Versicherungsfalls sich in Zukunft nicht mehr wesentlich bessern werden. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent, erfolgt eine endgültige Abfindung. Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent oder mehr, kann die Rente bis zur Hälfte und nur für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Die Hälfte des sich zum Zeitpunkt der Abfindung ergebenden Jahresbetrages der Rente ergibt mit Neun multipliziert den Abfindungsbetrag. Die andere Hälfte der Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Nach Ablauf der zehn Jahre wird dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Sollte es nach der Abfindung einer Rente auf unbestimmte Zeit zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls kommen, wird die Rente in Höhe dieses Verschlimmerungsanteils gezahlt bzw. die weitergezahlte halbe Rente um diesen Verschlimmerungsanteil erhöht. W°lfi großer Meister, soll ich die "Rechtsverordnung" einstellen???
Schockverliebtam 10.09.2021 | 22:47
Zitat von W°lfgang anzeigen
(...)
...hmm, 'abgefundene/kapitalisierte' UV-Leitungen und etwaige Anrechnung auf eine Altersrente kann man eigentlich bequem - aus DRV-Sicht - im SGB 6 nachlesen. ...mein ja nur ;-)) Gruß w.
W°lfi - Grenzfreibetrag? ... §93 SGB VI Rente + Unfallrente < jeweiliger Grenzbetrag ... dann Rente aus der Unfallrente nicht angerechnet. Grenzbetrag Wird der Grenzbetrag mit der GUV- und GRV-Rente überschritten, wird der übersteigende Betrag von der GRV-Rente gekürzt. Grenzbetrag = Jahresarbeitsverdienst / 12 Monate x Rentenartfaktor x 70 Prozent Direkt zur UKBW-Rente und Kapitalisierung könnte ich auch noch Informationen liefern. Das müsste ich aber reinkopieren, habe aber Angst, da W°lfi aus Makro (mich) ein Mikro machen will. (siehe gestern) :-)
;-) ...erzählen Sie mir was, was ich dazu noch nicht weiß/im Alltagsgeschäft in diesen Fragen den 'unwissenden' Nachfragenden nicht erklären könnte *g Gruß w. PS: @Makro: Sie machen durchaus sehr schlaue Hinweise; allein meine 'Restlaufzeit' ist arg begrenzt, um Sie in mein One-Man-Team noch übernehmen zu können/zu wollen ;-))
Das ist aber sehr schade, wo der Makro sie doch sooooo lieb hat!
Makroam 11.09.2021 | 09:04
@Fragesteller Sigi (Höhe der Kapitalabfindung) Der Lehrmeister ist außer Haus, dann wollen wir mal ... Ausgangspunkt ist der § 1 – Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV) § 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente. (2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente. Im ersten Link die Tabelle zur Bestimmung des Kapitalwertes bei Abfindungen von Renten. In der "Horizontalen": Jahre/seit dem Unfall vergangene Zeit, in der "Vertikalen": Alter des Verletzten zur Zeit des Unfalls: *Anlage 1 (Tabelle) Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall https://www.buzer.de/gesetz/2472/a35152.htm Im zweiten Link die Anlage 2: ... bezieht sich auf!!! ... NACH ABLAUF VON 15 JAHREN NACH DEM UNFALL *Anlage 2 (Tabelle) Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall https://www.buzer.de/gesetz/2472/a35153.htm
Mikroam 11.09.2021 | 21:38
Zitat von Makro anzeigen
Makro schrieb

@Fragesteller Sigi (Höhe der Kapitalabfindung)

Der Lehrmeister ist außer Haus, dann wollen wir mal ...

Ausgangspunkt ist der § 1 – Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV)

§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.

(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.

Im ersten Link die Tabelle zur Bestimmung des Kapitalwertes bei Abfindungen von Renten. In der "Horizontalen": Jahre/seit dem Unfall vergangene Zeit, in der "Vertikalen": Alter des Verletzten zur Zeit des Unfalls:

*Anlage 1 (Tabelle) Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall

https://www.buzer.de/gesetz/2472/a35152.htm

Im zweiten Link die Anlage 2: ... bezieht sich auf!!! ... NACH ABLAUF VON 15 JAHREN NACH DEM UNFALL

*Anlage 2 (Tabelle) Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall

https://www.buzer.de/gesetz/2472/a35153.htm

@Makro Mich würden aber weitere Informationen interessieren... Kennst du dich aus? Wir sind die Chancen, dass überhaupt kapitalisiert werden kann?
@Fragesteller Sigi (Höhe der Kapitalabfindung) Der Lehrmeister ist außer Haus, dann wollen wir mal ... Ausgangspunkt ist der § 1 – Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV) § 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente. (2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente. Im ersten Link die Tabelle zur Bestimmung des Kapitalwertes bei Abfindungen von Renten. In der "Horizontalen": Jahre/seit dem Unfall vergangene Zeit, in der "Vertikalen": Alter des Verletzten zur Zeit des Unfalls: *Anlage 1 (Tabelle) Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall https://www.buzer.de/gesetz/2472/a35152.htm Im zweiten Link die Anlage 2: ... bezieht sich auf!!! ... NACH ABLAUF VON 15 JAHREN NACH DEM UNFALL *Anlage 2 (Tabelle) Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall https://www.buzer.de/gesetz/2472/a35153.htm
Du kannst aber ganz toll fremde Texte abkupfern. Bravo!
Makroam 11.09.2021 | 21:53
Du kannst aber ganz toll fremde Texte abkupfern. Bravo!
Keine fremden Texte sondern Gesetzestexte. :-)
W°lfgangam 12.09.2021 | 18:27
Keine fremden Texte sondern Gesetzestexte. :-)
...dafür gebe ich doch glatt eine 1+ = richtig gute Recherche zur Ausgangsfrage. Für die Orthografie ziehe ich allerdings 3 Pkt. ab. Insofern doch knapp den 'Ritterschlag' erhalten und in die freie Wildbahn der hier halbwegs Wissenden entlassen - weiter so :-) Gruß w.
Sigiam 13.09.2021 | 08:44
Guten Morgen Zusammen, die ganzen Gesetzestexte sind mir bekannt, aber aus denen kann ich leider nicht herauslesen, was dies für eine spätere Anrechnung auf die DRV-Rente bedeutet, wenn ich mir das Geld jetzt auszahlen lasse. Eine Experten-Antwort steht ja leider noch aus. Der Mitarbeiter meiner ortsansässigen Rentenstelle konnte mir leider auch nicht weiterhelfen. Wollte sich schlauch machen, aber ich habe nichts mehr von ihm gehört. Komisch, dass keiner Bescheid weiß, zumal es in Deutschland 750.000 Menschen gibt, die Unfallrente beziehen und da waren sicher schon einige dabei, die eine kapitalisierte Rente erhalten haben und seither auch schon in Rente gegangen sind. Vielleicht findet sich noch jemand, der Bescheid weiß. Danke und Grüe Sigi
Hobbyexperteam 13.09.2021 | 09:02
Hallo Sigi, aus Ihrer Anfrage geht hervor, dass Sie Feuerwehrmann sind. Als Feuerwehrmann ist man typischerweise verbeamtet und hat regelmäßig nur eine geringe (Vor-)Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt. Ich gehe daher davon aus, dass Sie mittlerweile verbeamtet sind und nur geringe Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt haben. Eine Anrechnung einer Unfallrente kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die Summe aus Unfallrente und gesetzlicher Rente einen bestimmten Grenzbetrag, der sich aus der Berechnung der Unfallrente ergibt, übersteigen würde. Da sich aus den geringen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin nur eine geringe gesetzliche Rente ergeben dürfte, ist unabhängig von der Frage der Abfindung mit einer tatsächlichen Anrechnung der Unfallrente nicht zu rechnen. Anders verhält es sich möglicherweise bei der Beamtenversorgung als Feuerwehrmann. Sofern Sie, wie von mir vermutet, verbeamtet sind, erkundigen Sie sich bitte auch bei Ihrem Dienstherren, ob und inwieweit sich eine Abfindung der Unfallrente auf die Beamtenversorgung auswirken würde. Gruß
Siehe hieram 13.09.2021 | 09:21
vielleicht hilft ja auch noch weiter, was der DGUV dazu sagt https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/rente/abfind…
Sigiam 13.09.2021 | 09:41
Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich das jetzt richtig, dass mit nichts mehr abgezogen wird, wenn ich regulär in Rente gehe zum 01.08.2036. Sollte ich früher in Rente gehen wollen, wird mir das angerechnet... dann aber nur bis Oktober 2035 (Stand heute nach Ablauf von 14,1 Jahren)?? Passt das? Danke Sigi
Sigiam 13.09.2021 | 09:09
Hallo, nein, ich bin nicht verbeamtet... ich bin freiwilliger Feuerwehrmann und arbeite in einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Meine beiden Renten zusammen sind auf jeden Fall zu hoch und mir würde ein nicht unerheblicher Teil der Altersrente abgezogen werden. Sigi
Hobbyexperteam 13.09.2021 | 10:12
Zitat von Sigi anzeigen
Hallo Sigi, genau das ist meine Rechtsauffassung. Allerdings möchte ich noch ein paar Dinge anmerken: Sollte es zu einer Anrechnung der Unfallrente kommen, gibt es einen Teil, der nicht angerechnet werden darf. Dieser Teil ist abhängig von der MdE und beträgt bspw. bei 20 derzeit 104 EUR und bei 30 derzeit 156 EUR. Dazu können noch je nach Fallgestaltung weitere Erhöhungsbeträge kommen. Gleichzeitig unterliegt die gesetzliche Rente bei gesetzlich krankenversicherten Rentner der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, während die gesetzliche Unfallversicherung regelmäßig von der KV und PV ausgenommen ist. Auch die steuerliche Behandlung der Unfallrente ist regelmäßig günstiger als die der gesetzlichen Rente. Daher kann eine Anrechnung von bspw. 100 EUR auf die gesetzliche Rentenversicherung bedeuten, dass sich der Auszahlungsbetrag der Rente nur um 89 EUR (nach Abzug von KV und PV) verringert und das Finanzamt zudem weniger Einkommenssteuer verlangt als ohne die Unfallrente. Erkundigen Sie sich daher bitte vorab auch bei Ihrer Krankenkasse und jemanden von der steuerberatenden Zunft über die Auswirkungen einer zum Teil angerechneten Unfallrente im Alter im Hinblick auf Ihre Gesamtversorgung. Gruß
Hobbyexperteam 13.09.2021 | 09:35
Zitat von Sigi anzeigen
Vielen Dank für die Klarstellung. Mehrleistungen nach § 94 SGV VII sind bei der Anrechnung der Unfallrente nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um Leistungen, die unter anderem für einen im Interesse des Gemeinwohls erlittenen Schaden gewährt werden und die dem Berechtigten deshalb uneingeschränkt zugute kommen sollen. Ist anstelle der Verletztenrente eine Abfindung gewährt worden, gilt die Unfallrente für den Zeitraum fortlaufend gezahlt, für den die Abfindung bestimmt ist. Bei abgefunden kleinen Dauerrente ist dies für den Zeitraum in Jahren und Monaten der Fall, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt, also in Ihrem Fall 14 Jahre und einen Monat. Sollte innerhalb dieser Zeit eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (auch bspw. wegen Erwerbsminderung) gezahlt werden, wird die Unfallrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angerechnet, auch wenn sie abgefunden wurde. Gruß
Sigiam 20.09.2021 | 08:04
Guten Morgen, ich konnte mittlerweile einen "Anruf"-Termin bei der DRV ausmachen und der zuständige Sachbearbeiter hat meine ganzen Unterlagen angefordert. Bin gespannt, ob ich danach schlauer bin. Sollte die Rente nach 14,1 Jahren nicht mehr angerechnet werden bei Kapitalisierung, dann stelle ich den Antrag. Danke für eure Antworten bisher. Sigi
W°lfgangam 20.09.2021 | 19:44
Zitat von Sigi anzeigen
Hallo Sigi, das war für mich die interessanteste Fragestellung zu einem 'Nebenschauplatz' in der DRV seit langem - und recht unterhaltsam/Dank @Makro <- der kann es auch! :-)) Berichten Sie bitte gern über Ihre Erfahrung nach dem DRV-Gespräch, was dabei rausgekommen ist ...auch wenn das Thema eher sehr randläufig ist - und nicht zu den 9-AU-Wochen-Geschichten mit rückwirkender EM-Rente zählt, weil das Erzeugergummi geplatzt ist - und der Platzhirsch wg. Unterhalt für 216 AU Wo in Depri macht *gg Gruß w.
W°lfgangam 21.09.2021 | 20:37
Anmerkung: den JAV kann man auch aus der aktuellen UV-Rente und dem GdE just-in-time beim Termin ermitteln, da oft die aktuelle JAV in der letzten BG-Anpassungsmitteilung gar nicht drinsteht. Beispiel: 652 € BG-Rente 30 % GdE Umrechnungsformel: 652 x 12 : (2/3 x 0,3 <- *)) = JAV (39.120 €) ...so einfach ;-) *) 0,3 = GdE-Faktor 30 % ...und dann die aktuellen Zahlen in das vom @Experten verlinkte Merkblatt der DRV Bayern-Süd für eigene Berechnungen einfach übernehmen/durchrechnen ...'Rentenmathe' kann so einfach sein *g Gruß w.
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