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Umschulung

von Strahler7008.04.2010 | 14:54
2188 Ansichten
6 Antworten

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Hallo! Aufgrund gesundheitlicher Probleme kann ich meinen Beruf nicht mehr ausüben. Habe bei der DRV einen Antrag auf Umschulung gestellt. Nunmehr hat mir der Rententräger Vermittlungshilfen genehmigt. Ist das rechtens?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der Auswahl der Leistungen werden individuell unterschiedliche Faktoren wie Eignung, Neigung oder Ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt. Auch die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt fließt in die Entscheidung mit ein.

5 Antworten

uztam 08.04.2010 | 15:05
ja
Strahler70am 08.04.2010 | 15:10
Vielen dank für die schnelle Antwort! Aber so genau wollte ich es nun auch nicht wissen!?! Vielleicht kennen Sie (oder ein anderer Experte) die entsprechende Rechtsrundlage sowie die Erläuterung.
Googleam 08.04.2010 | 15:35
Schauen Sie mal hier nach: http://www.ra-kotz.de/umschulung2.htm
uztam 08.04.2010 | 17:18
Hier haben Sie es ganz genau : Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, von der Deutschen Rentenversicherung in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden. Umschulung in Wunschberuf nicht einklagbar Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, von der Deutschen Rentenversicherung in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 48-jährigen arbeitslosen Schlossers aus Lüdenscheid, der die Deutsche Rentenversicherung Westfalen verklagt hatte, ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren. Die Beklagte bot zwar Vermittlungshilfen zur Erlangung eines gegeigneten Arbeitsplatzes an, lehnte die gewünschte qualifizierte Umschulung jedoch ab. Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund entschied: Der Träger der Rentenversicherung bestimme im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Art der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Berücksichtigung einer bereits von 2000 bis 2002 erfolgten Umschulung des Klägers zum Qualitätsprüfer und seines Lebensalters eine kritische Beurteilung der Arbeitsmarkttauglichkeit ei-ner Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld vornehme. Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung rechtfertigten die Annahme, dass die gewünschte Umschulung zum Ergotherapeuten die Arbeitsmarktchancen des Klägers nicht wesentlich verbessere. Zugleich erscheine es als sachgerecht, wenn die Beklagte es für erfolgversprechender halte, den Kläger anknüpfend an seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen mit Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen. http://www.kostenlose-urteile.de/Umschulung-in-Wunschberuf-nicht…
Docksam 08.04.2010 | 17:41
Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) werden bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
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