Hallo Zoppel,
wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten danach erneut eine Rente, werden für diese Rente mindestens die bisherigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
D.h. dass der Betrag der Folgerente nicht niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrentenzahlung.