Folgendes schrieb ein „Experte“:
„Die Vorwürfe und Anmaßungen, die hier gegenüber dem Sozialmedizinischen Dienst
ausgesprochen werden, sind für uns nicht nachvollziehbar. Dass der beauftragte Gutachter ein Gesetzesbrecher sei, halten wir für einen ungeheuren Vorwurf.“
Diese Aussage bezieht sich auf folgende Behauptung:
„ „
Sachverhalt:
Viele – nicht alle – der Sozialmedizinischen Dienste der DRV-Regionalträger überlassen ihre ärztlichen Unterlagen zur Aufbewahrung und Weiternutzung der Verwaltung mit ärztlich unkontrollierter Zugriffsmöglichkeit auf die Daten (Privatgeheimnisse) ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Betroffenen. Entsprechend nachfolgendem Auszug aus dem Kommentar zum StGB (Schönke-Schröder) ist diese Praxis m.E. rechtswidrig:
„Bei Amtspersonen, die wegen ihres Berufs zugleich unter Abs. l (gemeint ist § 203 StGB, Zitierer) fallen und für die deshalb auch eine innerbehördliche Schweigepflicht besteht (o. 45), bedarf die Weitergabe von Geheimnissen innerhalb derselben Behörde oder an eine Aufsichtsbehörde gleichfalls einer besonderen Offenbarungsbefugnis.
Im übrigen, d.h. bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung, ist zunächst selbstverständlich, daß sich eine Offenbarungsbefugnis nicht schon aus dem dienstrechtlichen Verhältnis ergibt (zB Karlsruhe NStZ 93, 405, OVG Lüneburg NJW 75, 2263, Arloth MedR 86, 296 f., Geppert aaO 20 ff., Jähnke LK 43, Kreuzer NJW 75, 2232, Lackner/Kühl 20 mwN). Weil der im öffentlichen Dienst tätige Arzt, Psychologe usw. ungeachtet seiner „Verbeamtung" Arzt usw. und damit Normadressat nach Abs. l bleibt, ist hier vielmehr auch bei der Frage einer innerdienstlichen Offenbarungsbefugnis jedenfalls prinzipiell von den für Abs. l geltenden Regeln auszugehen (vgl. zB auch Kreuzer aaO 2234, Marx GA 83, 170). “
Der „ungeheure Vorwurf“ entpuppt sich also als durchaus berechtigt, denn kein betroffener „Experte“ kann die bekannte und urkundlich belegbare Praxis leugnen, die obigem Zitat eines kompetenten juristischen Werkes widerspricht.
Die Ärzte des Sozialmedizinischen Dienstes verstoßen m.E. aber nicht nur deswegen gegen Recht und Gesetz, sondern auch wegen der Tatsache, dass sie rechtswidrig erlangte Unterlagen – insbesondere ärztliche Entlassungsberichte der Reha-Ärzte (Kliniken, verantwortlich ist jedoch der Arzt, Psychologe etc.) – nutzen und unbefugt offenbaren, deren rechtswidrige Erlangung sie an der Nichtvorlage eine schriftlichen Entbindungserklärung von der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB erkennen können.
Die auf den Seiten der DRV gegebene Begründung für die rechtswidrige Einstufung einer ärztlichen Behandlung (Behandlung in einer Klinik unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung) als Auftragsdatenverarbeitung, die einer Überprüfung von Studenten des 2. Semesters Jura nicht standhalten würde, ist mehr als abenteuerlich.
Auch hier gilt – wie bei allen allgemeinen Behauptungen -, dass nicht alle Regionalträger das im Internet veröffentlichte Verfahren der DRV-Bund tatsächlich praktizieren. Auch nicht jeder Arzt, der für die DRV-Träger tätig wird, verletzt geltendes Recht, nur dürfte ihm der Nachweis der Einholung von schriftlichen Entbindungserklärungen bereits sehr schwer fallen; um so schwieriger wird der Nachweis einer mündlich erteilten Entbindungserklärung, angesichts der Tatsache, dass die Verwaltung den Ärzten suggeriert, dass eine Entbindungserklärung nicht erforderlich sei.
Bzgl. des „wir“:
Wenn Sie als antwortender „Experte“ mit „wir“ antworten, hätte ich gerne gewusst, wer „wir“ ist und welche fachliche Qualifikation die Institution „wir“ hat.
Beachten Sie bitte, dass ich Ihnen und den „wirs“ die Möglichkeit biete, das Problem „Ungeheuerlichkeit“ sachdienlich und öffentlich in diesem Forum für Ihre Berater auszudiskutieren.
Bedenken Sie jedoch, dass Ihnen und den „wirs“ die Zeit wegläuft, die Datenerhebungspraxis der DRV auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Basis zu bringen und zukünftig „Ihre“ Ärzte zu rechtlich einwandfreien Verhalten anzuhalten.
Sie und die „wirs“ sollten nicht vermuten, dass ein der Rechtsordnung entsprechendes Prüfungsverfahren nicht bereits läuft.
Kann denn der "Experte" sagen, wer dafür zuständig ist? - Für die Überprüfung der Praxis der DRV -