Hallo Fred,
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1991, in denen Versicherte Sozialleistungen von der BA (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI, soweit die BA Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. Dies gilt selbst dann, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht unterbrochen worden ist. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat ist nicht erforderlich.
Da Sie von 1989 schreiben, handelt es sich wohl um Zeiten, die in den o.a. Zeitraum fallen und daher nicht als Beitragszeiten, sondern als Anrechnungszeiten zu werten sind.
Es macht somit keinen Unterschied ob Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld gezahlt wurde.