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Experten-Antwort

Unterhaltsgeld-AFG statt Arbeitslosigkeit

von Fred17.02.2018 | 09:23
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8 Antworten

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Hallo, in meinem Versicherungsverlauf befinden sich zeitgleich Zeiten zu meiner Hochschulausbildung auch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Zeiten sind richtig, jedoch ist dort falsch "Bezug von Unterhaltsgeld" statt "Arbeitslosigkeit" angegeben. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden keine Entgeltpunkte für Beitragszeiten berücksichtigt. Liegt das an der falschen Zuordnung bzw. was bewirkt der "Bezug von Unterhaltsgeld" gegenüber Zeiten der "Arbeitslosigkeit"?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fred,

Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1991, in denen Versicherte Sozialleistungen von der BA (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI, soweit die BA Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. Dies gilt selbst dann, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht unterbrochen worden ist. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat ist nicht erforderlich.

Da Sie von 1989 schreiben, handelt es sich wohl um Zeiten, die in den o.a. Zeitraum fallen und daher nicht als Beitragszeiten, sondern als Anrechnungszeiten zu werten sind.

Es macht somit keinen Unterschied ob Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld gezahlt wurde.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fred,

für 45 Rentenjahre ist es im Ergebnis kein Unterschied.

Zu den 45 Jahren zählen auch Zeiten des Leistungsbezuges vom Arbeitsamt/von der Agentur für Arbeit, außer es handelt sich bei diesen Leistungen um Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Also reguläres Arbeitslosengeld und auch Unterhaltsgeld zählen für die 45 Jahre mit.

Die Rententräger haben allerdings in den 1980er/1990er Jahren keine detaillierte Aufschlüsselung vom Arbeitsamt bekommen wer welche Leistung bezogen hat. Das war auch nicht nötig, da rentenrechtlich alle Leistungsbezugszeiten über das Arbeitsamt identisch zu bewerten waren. Hier könnte evtl. passieren, dass Sie nochmal einen Beleg vorlegen müssen, dass Sie tatsächlich keine Arbeitslosenhilfe (diese würde nicht zu den 45 Jahren zählen) bekommen, sondern AloGeld 1 bezogen haben.

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6 Antworten

W*lfgangam 17.02.2018 | 18:19
Hallo Fred, zunächst die Frage: hat Ihnen das Arbeitsamt die Ausbildung mit Unterhaltsgeld finanziert? Dann wäre der Eintrag im Versicherungsverlauf (VV) richtig. In Ihrem VV steht sowieso in der 1. Spalte AFG, daher ist es völlig wurscht, ob hinten Arbeitslosigkeit oder Unterhaltsgeld steht. Wenn es/beides Beitragszeit ist (hängt von den Zeiträumen ab *), da es hier unterschiedliche gesetzliche Vorgaben gab), ist es Beitragszeit - wenn es nur Anrechnungszeit ist, ist es in beiden Fällen Anrechnungszeit. Wie gesagt, ob es nur Arbeitslosigkeit oder gar Unterhaltsgeld ist, die Bewertung zur parallelen (bewertungstechnisch nutzlosen) Studienzeit ist identisch. Gruß w. *) vor 1978, ab 1983 - 1991, ab 1992
Fredam 19.02.2018 | 09:59
Ca. 1989 tat sich aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils die Möglichkeit auf, neben einem Vollzeitstudium als Student unter bestimmten Umständen auch Arbeitslosengeld zu beziehen, was damals eigentlich nicht möglich war. Die entstandene Lücke wurde kurzfristig durch den Gesetzgeber geschlossen. Als einer von wenigen habe ich damals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mich am zuständigen Landessozialgericht durchgesetzt. Es war also definitiv Arbeitslosengeld, nicht Unterhaltsgeld.
Fredam 26.03.2018 | 10:33
Macht es einen Unterschied bei der Berechnung der 45 Jahre für vorzeitige abschlagsfreie Rente?
Lisaam 04.02.2019 | 19:44
Und wie führe ich den Nachweis, wenn die Arbeitslosenbescheide weg sind, nachdem sie der Deutschen Rentenversicherung vor Jahren übergeben wurden? Reicht eine Eidesstattliche Erklärung? Die Arbeitsagentur hat die Daten längst vernichtet.
DRVam 04.02.2019 | 20:18
Sie haben die Originalbescheide der Rentenversicherung überlassen? In der Regel werden nur Kopien eingereicht. Wenn die Unterlagen der Rentenversicherung tatsächlich vorliegen, kann diese auch entsprechend die Zeiten berücksichtigen. Wenn Ihnen keine Unterlagen mehr vorliegen, können Sie auch bei Ihrer damaligen Krankenkasse versuchen, eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen der Agentur für Arbeit zu bekommen. Sollte auch von dort keine Leistungsbestätigung zu bekommen sein, teilen Sie Ihrem zuständigen Rententräger dieses mit und dieser wird von Amts wegen prüfen, ob und welche Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 45 Beitragsjahren gezählt werden können.
Jonnyam 04.02.2019 | 20:16
Bescheide über Leistungsbezug hat der Empfänger der Leistung selnst erhalten. Der DRV wurden lediglich die wichtigen Daten dafür übermittelt. Wenn Sie selbst die Bescheide nicht mehr haben (weil inzwischen auch selbst vernichtet), ergibt sich vielleicht bei der Krankenkasse ein Navhweis.
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