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Experten-Antwort

Unterhaltsgeld gem. §44 Abs.1

von Bernd Müller08.07.2014 | 17:41
2977 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In meinem bisherigen Rentenverlauf ist meine 24 monatige berufliche Weiterbildung nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden. (1.10.1974 - 10.9.1976). Nur mit Fachschule gekennzeichnet. Für diese Zeit sind auch keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Später erst, ab 1978, war dies wohl Pflicht. Die berufliche Weiterbildung ist damals nach dem § 44 Abs.1 Arbeitsförderungsgesetz durch Lohnersatzleistung vom Arbeitsamt Stuttgart genehmigt und finanziell unterstützt worden. Meine Fragen: Kann ich diese Zeit, nach neuem Recht als Arbeitslosigkeit beantragen ? Denn davor und danach war ich beschäftigt und führte meine Rentenversicherungsbeiträge ab. Nach altem Recht war dies nicht möglich. Wie ist es jetzt die Rechtslage ? Meine bisherige Arbeitslosigkeit in meinem 44 jährigen Arbeitsleben beträgt nur 4 Monate. Wenn mir diese 24 Monate wie eine Arbeitslosigkeit anerkannt werden, dann müsste meine Rente auch rechnerisch höher ausfallen oder mache ich hier einen Gedankenfehler ? Vielen Dank im Voraus für kompetente Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.07.2014 | 08:39

Hallo Bernd Müller,

die Zeit des Unterhaltsgeldbezuges vor 1.7.1978 kann nur eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sein. Soweit derzeit nur die Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung gespeichert ist, würde ich Ihnen raten, bei Ihrem zuständigen Versicherungsträger die Anerkennung der Zeit der Arbeitslosigkeit zu beantragen. Diese Anrechnungszeit zählt dann mit zu den 45 Jahren.

9 Antworten

Schadeam 08.07.2014 | 18:04
In der damaligen Zeit war Arbeitslosigkeit eine Anrechnungszeit und keine Pflichtbeitragszeit. Ob nun die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit oder wegen einer Fachschule in der konkreten Rentenberechnung einen höheren Wert haben, sei mal dahingestellt, da sollten man die Rentenberechnung vorliegen haben. Wenn Sie in der fraglichen Zeit Unterhaltsgeld bekommen haben, zählen diese Zeiten bei den neuen 45 Jahren mit, das wäre ein Vorteil, wenn Sie die 45 Jahre nicht eh erreichen.
W*lfgangam 08.07.2014 | 18:13
Hallo Bernd Müller, ja, zählt mit: § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst : „(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit (...) 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (...) Bewertung: die Zeit ist jetzt bereits als Anrechnungszeit/Fachschule mit 75 % des ggf. begrenzten Durchschnittswertes bewertet. Als Anrechnungszeit/Arbeitslosenzeit würde sie 80 % erhalten. Die parallele vergleichende Bewertung müsste erhalten bleiben, da während der Alo-Leistungen keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Gruß w.
Bernd Mülleram 08.07.2014 | 20:34
Zitat von W*lfgang anzeigen
Sind Sie beide sicher, daß hier nun der §51 auch auf meine Unterhaltsgeld-Zeit greift ? Meiner Frau ist, auf Anfrage bei der Außenrentenstelle gesagt worden, nein keine Anerkennung weil keine Rentenbeiträge gezahlt worden sind. Für mich ist diese Aussage auch nicht schlüssig, denn dann würde innerhalb der Unterhaltszahlungsempfänger wieder die Ausnahme der Ausnahme gemacht. Nochmals Danke für ihre Antworten. Bezüglich der Berechnung denke ich, aufgrund meiner Fast-Erreichungszeit, wird es sich das Ergebnis in Euro nicht großartig ändern. Bernd Müller
W*lfgangam 08.07.2014 | 21:23
Zitat von Bernd Müller anzeigen
Hallo Bernd Müller, diese Aussage ist zunächst mal schlicht blödsinnig, da nicht während allen Alo-Zeiten Beiträge gezahlt worden sind (vor 1978 und zwischen 83 (?) und 91) und die DRV die Sachverhalte/Arten der Zeiten aufwendig und im Einzelnen ermitteln muss. Ab Herbst bis Ende des Jahres dürfte die DRV in der Lage sein, aktuelle Rentenauskünfte nach 'neuem' Recht zu erteilen, wo auch die früheren Alo-Zeiten entsprechend bei den 45 Jahren ja/nein berücksichtigt werden können. Bis dahin, nur Gesetzeslesen und Vermutungen - Aussagen in einem Internetforum sind nicht verbindlich ...und auch an 'meinem' Schreibtisch bekämen Sie nur ein 'wahrscheinlich ja' in die Hand - mit Hinweis "warten Sie die Entscheidung der DRV ab". Gruß w. ...die Experten/in-Aussagen sind noch viel zurückhaltender, die trauen sich schon gar keine Aussage/Meinung zu, bis es von 'oben' abgesegnet worden ist.
Pegasusam 09.07.2014 | 09:53
Sicher? Für die 45 Jahre zählen doch nur Beitragszeiten (u.a.), und eine Anrechnungszeit, die nach dem damaligen Recht auch bei Beitragszahlung eine Anrechnungszeit bleibt, kann doch nicht mitgezählt werden?
Bernd Mülleram 09.07.2014 | 12:39
Nochmals allen die mir geantwortet haben und Zeit geopfert haben, D A N K E @ Experten-Antwort Ich habe einen Termin auf der DRV Hauptstelle Stuttgart gebucht und bringe dann alle Original-Unterlagen mit. @Pegasus Die Logik die dahinter steckt, kann nur über die Anerkennung von Arbeitslosigkeit sein. In dieser Zeit ging ich keiner Beschäftigung nach - war im Grunde arbeitlos, bezog Entgelt, saß nicht vor dem TV, sondern lernte erfolgreich. Damals wurde ( 1969 - 1978) diese Weiterbildungsmaßnahmen von der Arbeitslosenversicherung bezahlt aber leider keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. ( Krankenkasse wurde bezahlt). So wie ich es verstanden habe, deckt der § 51 nur die Zeit ab 1978 ab und ab hier wurden ja Rentenbeiträge abgeführt. Die Zeit davor sieht wie ein luftleerer Raum aus, und irgendwie fühle ich, ich falle durch alle Roste. Der Sinn dieser vom Arbeitsamt/Arbeitslosenversicherung bezahlten Weiterbildungsmaßnahmen war ja, mich zukünftig vor Arbeitslosigkeit zu wappnen. Es war erfolgreich ! Denn nach 1976 bis heute waren es nur 4 Monate Arbeitslosigkeit. Wer die Umbruchzeiten der 90er Jahre und die Umstrukturierungsmaßnahmen in den Betrieben noch kennt, weiß, daß es nicht immer so einfach war, beschäftigt zu bleiben. Nach "alten Recht" hätte ich keine Chance, daß mir diese Weiterbildungs-Zeit für die Bedingung volle 45 Jahre angerechnet wird.
W*lfgangam 09.07.2014 | 20:54
Zitat von Bernd Müller anzeigen
Hallo Bernd Müller, die von mir zitierte Passage enthält weder eine Einschränkung in Jahren, noch werden Beiträge verlangt. Sie haben eine 'Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung' erhalten, das sind Ihre Worte: "Die berufliche Weiterbildung ist damals nach dem § 44 Abs.1 Arbeitsförderungsgesetz durch Lohnersatzleistung vom Arbeitsamt Stuttgart genehmigt und finanziell unterstützt worden." Passt genau zu 'zählt mit' ! Damit werden eben die Zeiten erfasst, in den per Gesetz keine Beiträge vom AA zur Rente entrichtet worden sind. Gruß w.
Bernd Mülleram 10.07.2014 | 10:39
, Passt genau zu 'zählt mit' ! Damit werden eben die Zeiten erfasst, in den per Gesetz keine Beiträge vom AA zur Rente entrichtet worden sind. Gruß w.
Hallo Wolfgang, das hört sich für mich ganz wunderbar an. Da hat die Aussage von der Außenrentenstelle weder so noch so gestimmt. Es fehlt ja nur ein Jahr. Ich wollte eigentlich bis 65 durcharbeiten aber das ständige Sitzen macht meiner Wirbelsäule schmerzhafte Probleme.
Bernhard Büttneram 28.12.2016 | 09:37
Hallo zusammen, bin auf Eure Beiträge gekommen. Habe vom 01.10.77 bis 03.09.79 die Technikerschule besucht und bekomme im Versicherungsverlauf nur die Zeiten ab 01.07.78 anerkannt. Bekomme von der Dt. Rentenversicherung seit Jahren keine Erklärung, warum die Zeiten vom 01.10.77 - 30.06.78 nicht anerkannt bzw. als "Arbeitslosigkeit" aufgeführt und in die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nicht eingerechnet wurden. Was muss man unternehmen bzw. gegenüber der Rentenversicherung argumentieren, diese Zeiten anerkannt zu bekommen? Beste Grüße B.
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