Hallo Lucky ,
Ihre Einnahmen aus der Untervermietung Ihrer Wohnung stellen kein anrechenbares Einkommen bei der Prüfung Ihrer Hinzuverdienstgrenze dar, da es sich hier weder um Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung noch um Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit handelt.
Insofern entfällt auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger.