Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Richard Ziebold,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Ausnahme: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (dies müsste der Arbeitgeber auf dem entsprechenden Vordruck zur „Bescheinigung / Erklärung zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ bescheinigen).
Zur beitragsrechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung ist folgendes festzustellen:
Auszahlung während das Beschäftigungsverhältnis noch besteht:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt wird, wird unter bestimmten Bedingungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet und entsprechend verbeitragt (sog. Märzklausel des § 23a Abs. 4 SGB IV). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Vorjahres ausgeschieden ist.
Auszahlung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird.
Beitragspflicht für die Einmalzahlung kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
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