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Zur Experten-Antwort springenHallo Elfriede,
Urlaubsabgeltungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr -also 2019- zuzuordnen. Ihre Urlaubsabgeltung wäre demnach beitragspflichtig, wenn im Kalenderjahr 2019 laufendes Entgelt beim Arbeitgeber erzielt wurde. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Damit unterliegt die Urlaubsabgeltung nicht der Beitragspflicht.
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