Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsabgeltung) erzielt, dann liegt ein Hinzuverdienst i. S. d. § 96 a SGB VI vor.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Es kommt also auf den Monat der Zahlung an.