Hallo Gerch,
die Meldung des Entgelts für das vorangegangene Kalenderjahr wird längst erfolgt sein. Somit ist Punkt 8.1 des Vordrucks als erledigt anzusehen.
Ab Punkt 8.2 sind sind Angaben in den Fällen sinnvoll, in denen sich gravierende Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben bzw. bis zum Rentenbeginn zu erwarten sind.
Ansonsten können Sie die Hochrechnung mit den Werten aus 2015 beantragen.