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Experten-Antwort

V0210 - Arbeitgeberbescheinigung

von Gerch07.09.2016 | 18:44
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin gerade dabei das Formular V0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ auszufüllen. Ende Seite 2 kommt jetzt der Hinweis „legen Sie den Vordruck Ihrem derzeitigen Arbeitgeber zur Bescheinigung des Arbeitsentgelts unter Abschnitt 8 vor“. Unter Abschnitt 8 kommt aber auch der Hinweis – „eine Bestätigung ist nur erforderlich, wenn eine Meldung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV - bisher nicht erstattet worden ist“. Für mich etwas verwirrend. Da mein Arbeitgeber die benötigten Angaben in der Vergangenheit per DEÜV übertragen hat, kann ich mir somit die Seiten 3 und 4 des Formular V0210 sparen. Korrekt? Zudem liegt der Rentenversicherung auch ein abgeschlossene Kontenklärung meinerseits vor. Wäre nett, wenn jemand meine Verwirrung beseitigen könnte.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerch,

die Meldung des Entgelts für das vorangegangene Kalenderjahr wird längst erfolgt sein. Somit ist Punkt 8.1 des Vordrucks als erledigt anzusehen.

Ab Punkt 8.2 sind sind Angaben in den Fällen sinnvoll, in denen sich gravierende Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben bzw. bis zum Rentenbeginn zu erwarten sind.

Ansonsten können Sie die Hochrechnung mit den Werten aus 2015 beantragen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerch,

der Rentenversicherungsträger bestätigt die jeweiligen Einzahlungen, damit man diese ggfs. in der Steuererklärung geltend machen kann.

Der Beitragsaufwand kann sich bei Teilzahlungen erhöhen. Es wäre jeweils erneut nach dem zu zahlenden Beitrag nachzufragen, damit eine neue aktuelle Berechnung erstellt werden kann.

Der Rentenversicherungsträger kann nicht beurteilen, welche Zahlungsweise für Sie am effektivsten ist, da sich ja Auswirkungen auch außerhalb der Rentenversicherung ergeben können, z.B. Steuern.

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3 Antworten

W*lfgangam 07.09.2016 | 19:25
Hallo Gerch, wenn sich Ihr Einkommen in 2016 nicht sprunghaft erhöht hat (nicht Tarifanpassung, sondern Entgeltstufe rauf), reicht das Einkommen aus 2015, um das wertmäßig (Entgeltpunkte) fortzurechnen. Vermerken Sie vorsorglich - irgendwo, wo Platz auf dem Vordruck ist - "bitte den Wert/Entgeltpunkte aus 2015 bis zum Rentenbeginn hochrechnen". Die Rentenauskunft ist eh unverbindlich, insofern kommt es auf den letzten EUR nicht wirklich an. Gruß w.
Reutersam 08.09.2016 | 10:01
Hallo Gerch, zusätzlich noch folgender Hinweis. Wenn Sie Ziffer 8.2.1 offen lassen, bitte nicht wundern, wenn in der Auskunft über die Höhe des Ausgleichsbetrages der Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 als Lücke dargestellt wird. "Hiermit werden die Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für das laufende Kalenderjahr bis zum Vormonat der Antragstellung bestätigt." Die Hochrechnung - basierend auf den Werten von 2015 - kann erst für die Zukunft vorgenommen(also ab Monat der Antragsstellung). W*lfgang ist allerdings zuzustimmen, dass es bei dem ohnehin sehr hohen theoretisch möglichen Ausgleichsbetrag nicht auf den letzten Euro ankommt. Es sei denn, ihr Arbeitgeber beteiligt sich (prozentual) bzw. übernimmt komplett die Kosten der Ausgleichszahlung. Schneller und pragmatischer für alle Beteiligten ist jedoch die von W*lfgang und dem Experten empfohlene Vorgehensweise.
Gercham 28.09.2016 | 19:06
Meine Anfrage wurden inzwischen von der zuständigen Stelle beantwortet. Die aufgerufene Summe ist schon eine Hausnummer, so dass ich die Zahlung auf mehrere Jahre verteilen möchte. Wenn ich das Schreiben richtig verstanden habe ist dies auch möglich. Wenn ich dieses Jahr die erste Teilzahlung leiste muss ich dann nächsten Jahr, vor der zweiten Teilzahlung, zuerst wieder eine neue Anfrage an die Rentenversicherung richten. Oder langt es vor der letzen Zahlung zuerst einen Abgleich durchzuführen? Theoretsich sind über einen längeren Zeitraum ja Veränderungen möglich. Was ist der sinnvollste und pragmatischste Ablauf? Erhält man zu jeder Zahlung eine Bestätigung durch die Rentenversicherung?
Deutsche Rentenversicherung
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