Seit dem 01.01.2001 (also für sogen. Neuzusagen) tritt die Unverfallbarkeit bereits nach fünfjähriger Zusagedauer und Vollendung des 30. Lebensjahres bei Ausscheiden ein (§ 1b I BertrAVG).
Zum mitlesen hier noch mal der Auszug aus dem hier massgebl. § 30 f BertAVG
"§ 30f
Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
1. mindestens zehn Jahre oder
2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung."
Im Forum wurden hierzu bereits viele Einträge gepostet (Suchfunktion "Unverfallbarkeit"), die schon deshalb interesant sein dürften, weil es auch darauf ankommt, ob es sich bei der betrieblichen AV um einen internen (Direktzusage, Unterstützungskasse) oder externen (Penisonskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) Durchführungsweg bzw. um einen Alt/- oder Neuzusage handelt.
MfG