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verfallbarkeit betriebliche rente

von Horst25.04.2007 | 15:39
1657 Ansichten
5 Antworten

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Guten Tag, meine betr. Rente wird in Juni unverfallbar. Ist der Anspruch geschützt bei einer Kündigung vor diesem Zeitpunkt? Gruß

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3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Seit dem 01.01.2001 (also für sogen. Neuzusagen) tritt die Unverfallbarkeit bereits nach fünfjähriger Zusagedauer und Vollendung des 30. Lebensjahres bei Ausscheiden ein (§ 1b I BertrAVG).

Zum mitlesen hier noch mal der Auszug aus dem hier massgebl. § 30 f BertAVG

"§ 30f

Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens zehn Jahre oder

2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre

bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung."

Im Forum wurden hierzu bereits viele Einträge gepostet (Suchfunktion "Unverfallbarkeit"), die schon deshalb interesant sein dürften, weil es auch darauf ankommt, ob es sich bei der betrieblichen AV um einen internen (Direktzusage, Unterstützungskasse) oder externen (Penisonskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) Durchführungsweg bzw. um einen Alt/- oder Neuzusage handelt.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

M.E. nein, da es sich insoweit um einen kumulative Anspruchsvoraussetzung handelt, die dann nicht mehr erfüllt wäre.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

So ist die Antwort auch zu verstehen...

MfG

2 Antworten

Horstam 26.04.2007 | 17:20
Danke, ich werde erst in Juni 30 J alt. Kann der Kündigungszeitpunkt vor dem 30. Geburtstag liegen, ohne die Ansprüche zu verlieren? Enden tut der Arbeitsvertrag ja erst nach dem Zeitpunkt (Kündigungsfrist von 3 Monaten). Vielen Dank im voraus!
HOrstam 28.04.2007 | 12:24
Danke. Es scheint in der Rechtsprechung nicht eindeutig abgedeckt zu sein, aber man soll wahrscheinlich kein Risiko eingehen.
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