Ich versuche zur Zeit, die Angaben aus meiner Renteninformation nachzuvollziehen (also: Wie kommt man von meinem Versicherungsverlauf zu den angegebenen Beträgen für Entgeltpunkte, Rentenanwartschaft und Erwerbsminderungsrente?). Für die Altersrente funktioniert das auch einwandfrei; die EM-Rente (und damit die Gesamtleistungsbewertung für die Zurechnungszeit) ist aber eine härtere Nuß.
In § 71 SGB VI steht unter anderem:
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
1. (…)
2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. (…)
Das betrifft mich, weil ich vor dem 25. Geburtstag (sogar mehr als) 36 Monate mit Pflichtbeiträgen habe. Ein Teil davon stammt aus dem Zivildienst, der Rest waren Nebenjobs im Studium; bei den letzteren liegt parallel eine Anrechnungszeit für Hochschulausbildung, also eine beitragsfreie Zeit.
Nun heißt es in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zur Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) in R2.2 allerdings (
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Treffen jedoch Zeiten der Berufsausbildung und beitragsfreie Zeiten zusammen, liegen trotz der Regelung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB VI beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die hierfür in der Grundbewertung enthaltenen Entgeltpunkte sind in vollem Umfang abzusetzen und der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist entsprechend zu reduzieren.
Worauf stützt sich das? Auf das „insoweit” im Gesetzestext?
Ich habe die Grundbewertung und die Vergleichsbewertungen durchgeführt (Grundbewertung mit den aufgewerteten Zeiten der fiktiven Berufsausbildung, Vergleichsbewertung ohne). Der Wert aus der Grundbewertung liegt erheblich höher, ergibt aber immer noch nicht die ausgewiesene EM-Rente aus der Renteninformation. Wenn ich aber entgegen R2.2 eine Vergleichsbewertung mit diesen aufgewerteten Zeiten durchführe, kommt bis auf einige Cent (möglicherweise Rundungsfehler) die richtige EM-Rente heraus. (Nur der Vollständigkeit halber: Die zweite Vergleichsbewertung liegt in jedem Fall niedriger als die normale.)
Werden diese aufgewerteten Zeiten in der Vergleichsbewertung nun ignoriert (entsprechend R2.2) oder doch berücksichtigt (wofür der Rentenbetrag spricht)? Läßt sich irgendwie nachvollziehen, wie die Deutsche Rentenversicherung für meine Renteninformation genau gerechnet hat?