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Experten-Antwort

Verlängerung der EM Rente

von assgeier12.08.2016 | 06:50
1223 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, mein Verlängerung der EM Rente ist für die nächsten 3Jahre durch, muß nun auch eine neuberechnung der Rentenzahlung stattfinden, da ich auch Hinzuverdienst hatte und die Rente selbst aufgestockt habe? Bitte auch §§ und Gerichtsurteile. Grüße Assgeier

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.08.2016 | 09:41

Hallo, Aasgeier,

den Ausführungen von Oldenburger und Volker schließen wir uns an. Sofern der Leistungsfall sich nicht ändert, ist eine Neuberechnung der „verlängerten“ Zeitrente nicht durchzuführen.

3 Antworten

Oldenburgeram 12.08.2016 | 07:47
Nein, es bleibt beim alten Leistungsfall. Ihre nach dem Leistungsfall der Rente wegen Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten werden erst bei einem späteren Leistungsfall (Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente mit neuem Leistungsfall) berücksichtigt. Ihre Rente wird in bisherigen Höhe weitergezahlt. Gruß, Oldenburger
Volkeram 12.08.2016 | 07:53
Nur wegen einer Verlängerung findet keine Neuberechnung statt, zumindest dann nicht wenn der leistungsfall selbiger bleibt. Wenn sie durch Wechsel Teilrenten in andre teilrenten/vollrente wegen Änderung des Hinzuverdienstes wechseln, findet eine Neuberechnung (z.b. wegen des zugangsfaktor statt. Aber der bescheid ,, jetzt neue teilrente'' oder ''jetzt wieder vollrente'' wird ihnen dann samt der dazugehörigen berechnungsanlagen übersanst. Die können sie ja dann mit den berechnungsanlagen des ursprüngsbescheid vergleichen. Die ggf. Vorhandenen Beiträge durch beschäftigung, die nach dem leistungsfall der EM-Rente liegen, fließen erst bei einem späteren leistungsfall (z.b. bei Altersrente ) mit ein. Fangen sie bei Paragraf 70 SGB VI an zu lesen.
=//=am 12.08.2016 | 15:38
Wenn Sie ab dem Zeitpunkt der Verlängerung der Zeitrente das gleiche Einkommen (in gleicher Höhe) wie bisher haben, erhalten Sie gar keinen Bescheid mehr, nur wenn sich die Höhe des Einkommens ändert und eine andere (niedrigere oder höhere Teilrente oder eine Vollrente) zu zahlen ist. Einem solchen Bescheid ist aber lediglich die Berechnungsanlage über die Höhe der Rente und die Anlage über die Einkommensanrechnung nach § 96 a SGB VI beigefügt - genannt wird die Hinzuverdienstgrenze und ob eine volle oder Teilrente zu zu leisten ist. Aber eine Berechnungsanlage wie beim Erstbescheid ist nicht dabei.
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