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Experten-Antwort

Verlust des Anspruches auf Erwerbsminderungsrente

von Frau Krause16.08.2016 | 14:37
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich erhielt einen Bescheid in dem meinerseits die Bedingungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt werden. Dieser Tatbestand ist auf eine Lücke in den Meldezeiten zurückzuführen.Die Lücke ist durch Krankzeiten entstanden und zwar für Krankzeiten die über 6 Wochen hinaus gingen. Es handelt sich um 3 Wochen. Ich habe für diese Zeit keine Sozialleistungen bezogen auch kein Krankengeld. Aufgrund von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, hatte ich keinen Anspruch. Krankenversichert bin ich über meinen Ehemann in der Familienversicherung. Das Arbeitsamt hatte mich aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil sie das wohl nach 6 Wochen Krankheit machen können. Als keine Krankenscheine mehr eingereicht wurden, weil die Krankheitsdauer beendet war, hat das Arbeitsamt mich wieder angemeldet. Mir ist das überhaupt nicht bewusst gewesen. Erst im Rentenverlauf ist mir die Lücke aufgefallen und so habe ich erfahren das meine längere Krankheitsdauer von 2011 der Grund dafür ist. Ich habe mich dann um die Kontenklärung bemüht. Habe dafür die mir zur Verfügung gestellten Unterlagen eingereicht. Ich selbst habe keine Kopien der AU-Bescheinigungen, bzw. ärztlichen Atteste mehr gehabt und diese deshalb vom Arbeitsamt angefordert. Die teilten mir mit, das diese Dokumente nicht aufgehoben wurden. Ersatzweise wurden mir Kopien der Datenerfassungssätze der Krankmeldungen und der Ab-und Anmeldung (aufgrund AU) zugesandt. Diese habe ich zur Kontenklärung eingereicht. Die Mitarbeiterin meinte das wäre ja alles eindeutig und so war ich der Meinung es ist alles wieder laufend. Dann kam die Ablehnung der betreffenden Anrechnungszeit von den 3 Wochen Krankheit mit dem Verweis auf den Bezug von Sozialleistungen. Da ich keine bezogen hatte und aufgrund dieser Unterbrechung der Meldezeiten meine Erwerbsminderungsrentenanspruch weg ist, habe ich Widerspruch eingelegt. Heute nun erneut die Ablehnung der Anrechnungszeiten erhalten. Begründung: kann als Anrechnungszeit nicht vorgemerkt werden, weil eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht vorlag. Habe keine Ahnung was das überhaupt sein soll und was ich nun noch machen kann. Bin nicht gewillt kampflos aufzugeben. Habe erlebt wie es ist ernsthaft zu erkranken, da ist die Erwerbsminderungsrente ein wesentlicher Baustein in der Existenzsicherung. Ich gehe auch vor das Sozialgericht wenn sein muss. Für mich sind die Begründungen der Rentenversicherung einfach falsch. Beratung ist schwierig, es gibt vor November keine Termine in der Rentenberatung und ich weiß nicht ob ich wieder Fristen zu beachten habe. Eine Rechtsfolgebelehrung ist bei dem heutigen Bescheid nicht dabei . Wer kann mir helfen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.08.2016 | 13:21

Hallo Frau Krause,

In Ergänzung bzw. Abänderung unserer Aussage von gestern 15:47 Uhr in Ihrem zweiten Beitrag (?) sehen wir es wie „Oldenburger“, dass über Ihren Widerspruch offensichtlich noch nicht entschieden wurde. Daher bitte den Widerspruchsbescheid abwarten, ob dem Widerspruch damit abgeholfen wird oder aber ggfs. Klage beim Sozialgericht einlegen. Ob dies dann allerdings sinnvoll wäre, insbesondere wenn Sie hoffentlich wieder eine Arbeit aufgenommen haben, können sie dann ggfs. im Oktober im Beratungsgespräch abklären lassen.

11 Antworten

Oldenburgeram 16.08.2016 | 14:56
Hallo, Frau Krause. Es fällt (zumindest mir) sehr schwer, dass aus der Ferne ohne konkrete Zeiträume zu beurteilen. Können Sie kurz die einzelnen Zeiträume mit Von-Bis-Daten nennen, am besten ab Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung? Wurde tatsächlich eine "Krankheitszeit" abgelehnt, oder eine "Zeit der Arbeitsunfähigkeit"? Gruß, Oldenburger
???am 16.08.2016 | 15:05
Was steht denn in der Ablehnung genau drin? Ist das vielleicht nur ein aufklärendes Schreiben und Sie werden gefragt, ob sie aufgrund der Erklärungen Ihren Widerspruch zurücknehmen? Einen Widerspruchsbescheid ohne Rechtsmittelerklärung kann ich mir ehrlich gesagt schwer vorstellen. Aber selbst wenn: In einem solchen Fall hätten Sie ein Jahr Zeit Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Von daher wäre ein Termin im November völlig unproblematisch. Sie können auch jetzt schon beim Sozialgericht fristwahrend Klage erheben, mit dem Hinweis, dass Sie die Begründung nach dem Beratungstermin am xx nachreichen. Ich bin etwas erstaunt, dass allein wegen 3 Wochen Lücke (da fällt ja nicht mal ein Kalendermonat ganz raus) kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mehr bestehen soll. Ich persönlich würde Ihnen daher empfehlen, sich einen fachkundigen Berater (VdK, Rechtsanwalt, Gewerkschaft ...) zu suchen und dort nochmal über Ihren Bescheid drüber schauen zu lassen. Erstens können Sie dann sicher sein, dass nicht nur ein Missverständnis vorliegt und hätten im Ernstfall dann auch gleich eine Unterstützung vor dem Sozialgericht.
Frau Krauseam 16.08.2016 | 16:33
ich suche mir die genauen Zeiten raus. Es ist ziemlich verworren, da mit dem heutigen Bescheid und dem anhängigen Rentenverlauf die Erfassungszeiten ganz andere sind als noch auf dem Bescheid gegen den ich Widerspruch eingereicht hatte. Es waren meinerseits noch mehr Zeiten beanstandet worden die korrigiert wurden und nun wieder im Verlauf erscheinen. Dennoch gibt es eben diese eine krankheitsbedingte Unterbrechung von 3 Wochen. Seit dem 01.10.2010 bin ich arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet. Davor war ich immer beschäftigt und dann ALG Bezieher bis zum 30.09 2010. Meine erste versicherungspflichtige Beschäftigung hatte ich erst 12.09.14-11.11.2014. Danach das ganze von vorn, kein ALG etc. Die Begründung der Ablehnung der Anrechnungszeiten nach der Beratung zur Kontenklärung bezog sich auf den "Bezug von Sozialleistungen" deshalb keine Anrechnung. Ich hätte mich pflichtversichern können.Glaube das gilt wenn man Bezüge hat, in meinem Fall weiß ich nicht ? Vor allem hab ich von dieser Möglichkeit gar nichts gewusst. Da ich keine Leistungen beanspruchte hab ich den Widerspruch eingelegt. Der genaue Wortlaut des heutigen Bescheides auf meinen Widerspruch : "wir haben geprüft, ob die beantragten rentenrechtlichen Zeiten vorgemerkt werden können. Aussagen zu den beantragten Zeiten und weiteren Sachverhalten: Die Zeit vom 01.07.2011-22.07.2011 kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht vorlag." Dann folgen Vorbehalte und Erläuterungen: Dieser Bescheid wird nach §86SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchverfahrens. Eine Kostenentscheidung ergeht am Ende des Widerspruchsverfahrens. Dan folgen nur noch Hinweise das der Verlauf Teil des Bescheides ist welche maschinell erstellt wurde. Das war es. Ob jetzt eine Krankheitszeit oder eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde kann ich aus den Schreiben nicht erkennen. Für mich als Laie schwer zu interpretieren. Bin ich krank kann ich nicht arbeiten. Noch ein Hinweis: Die Krankmeldungen die damals von mir eingereicht wurden , waren unterschiedlicher Art. Da ich familienversichert war/bin achten einige Ärzte genau auf den Schlüssel. Sie verweigern dann die Ausstellung des "gelben Scheines" weil ja kein Arbeitgeber über die Krankschreibung zu informieren ist. Auch an die Krankenkasse muss keine Bescheinigung gesandt werden, da keine Ansprüche an Krankengeld entstehen können. Zum Nachweis das ich AU erkrankt war ( das musste ich der Arbeitsagentur nachweisen, wegen der Arbeitsvermittlung an den Arbeitsmarkt) hatte ich mal die gelben Scheine und manchmal Atteste auf denen die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Je nachdem von welchem Arzt ich im Verlauf der Erkrankung behandelt wurde. Einige Krankenhausaufenthalte waren auch dabei. Der Arbeitsagentur ist genau bekannt das es bei familienversicherten Nichtleistungsbeziehern kein Anrecht auf die Ausstellung der gelben AU-Bescheinigungen gibt. Deshalb haben sie auch alle nahtlos eingereichten Scheine (egal in welcher Ausführung) als AU- Nachweis anerkannt und es in ihren Datensätzen als krankheitsbedingte AU erfasst. Ich habe heute die KV kontaktiert um zu schauen was die an Unterlagen haben. Ich weiß das ich Atteste dort nicht eingereicht habe. Im Forum melde ich mich nochmal mit den Zeiten. Ich hoffe ich kann das dann so rüberbringen das es jemand versteht . Ich verstehe die veränderten Zeiten gar nicht mehr. Vielen Dank für Ihre Hilfe und Beiträge !
W*lfgangam 16.08.2016 | 18:59
Zitat von Frau Krause anzeigen
Hallo Frau Krause, Sie können versuchen, durch eine ärztliche Bescheinigung (AU) die 'Lücke' zu schließen, um so eine weitere Anrechnungszeit in die Lücke zu bringen/sie zu schließen. Wenn es nur um diese Lücke/oder weitere geht - denn bisher hat die klassische Bescheinigung als Nachweis nicht vorgelegen, eine Krankheitszeit wurde von der KK nicht gemeldet. Aber es wäre auch über eine ärztliche Bescheinigung möglich, das nachzuweisen. Im Detail kann man dazu nicht mehr sagen, dann müsste man in der Tat den Versicherungsverlauf vor Augen haben. Gruß w.
Frau Krauseam 16.08.2016 | 19:16
Danke für Ihre Antwort. Ich versuche was von der Krankenkasse zu bekommen, denn es hat auch "gelbe Scheine" während der Krankheit gegeben. Ob es jetzt auch auf diese besagten drei Wochen zutrifft werde ich hören. Meldezeiten erfolgten immer nur vom Arbeitsamt. Wann wäre denn die KK involviert gewesen ? Wahrscheinlich wenn ich Krankengeld bezogen hätte, oder ? Ich find es unglaublich was abläuft. Vor allem das das Arbeitsamt angeblich nix aufbewahrt und dann die AU Datensätze vom Rententräger nicht anerkannt werden ist nicht nachvollziehbar.
W*lfgangam 16.08.2016 | 20:14
Zitat von Frau Krause anzeigen
Hallo Frau Krause, bisher läuft seitens der DRV alles normal ab, keine Meldungen = keine Zeiten im Rentenkonto Und ja, die - nochmals - kommen üblicherweise nur über KK-Meldungen da rein. WENN kein Krankengeld bezogen worden ist, kommt auch keine Meldung = Luft im Rentenkonto. Daher, versuchen Sie die 'gelben Scheine' in Form ein ärztlichen Bescheinigung nachträglich zu belegen – und, auch das 'Arbeitsamt' kann ganz sicher nichts dafür, das da eine Lücke entstanden ist/hat mit Krankheit/Rentenzeit in diesem Moment rein gar nichts zu tun! Also, Puls runter, und den vorgeschlagenen Weg gehen ...bzw. den im bereits anhängigen Klageverfahren einzuschlagen. Nebenbei, unglaublich ist nur, dass Sie sich nicht zeitnah um Ihr Rentenkonto/relevante Zeiten gekümmert haben. Kein Vorwurf, ist eben 'typisch', wenn im Falle eines nicht gewollten Antrags plötzlich diese Lücken auftauchen. Gruß w. ...und ja, ich drück Ihnen die Daumen, dass die Lücken 'geheilt' werden können - mit pfiffigem Rechtsvertreter in dieser speziellen Materie könnte das klappen.
Oldenburgeram 17.08.2016 | 08:04
Hallo, Frau Krause. Über Ihren Widerspruch wurde noch nicht abschließend entschieden. Die Verwaltung hat den Feststellungsbescheid hinsichtlich der Zeit im Jahre 2011 lediglich "nachgebessert". Der neue Bescheid wurde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und wird dann auch von der Widerspruchsstelle überprüft. Sie können also ruhig auch den Widerspruchsbescheid abwarten, ohne Fristen zu versäumen. Bei der reinen Feststellung von Zeiten können Sie übrigens jederzeit wieder ein neues Verfahren beginnen lassen. Sollten Sie erst in einem Jahr alle Unterlagen für die betreffenden Zeiten zusammen haben, beantragen Sie die Zeit einfach wieder neu. Der RV-Träger wird dann wieder mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid über die Zeiten entscheiden (müssen). Gruß, Oldenburger
Frau Krauseam 17.08.2016 | 12:28
Hallo Oldenburger, vielen Dank!!! Ihre Antwort ist sehr informativ. Sind Sie bei der RV angestellt ? Hallo W*lfgang, meine Unterlagen halte ich laufend. Von der Lücke habe ich erst mit dem letzten Rentenbescheid erfahren und daraufhin umgehend die angeratene Kontenklärung beantragt. Das Ergebnis dieser Kontenklärung erforderte den Widerspruch. Bis zu dem letzten Bescheid war mein Verlauf in Ordnung. Deshalb war ich auch total überrascht. Zu den diskutierten 3 Wochen fehlten plötzlich mehrere Jahre an Meldezeiten die ebenfalls Gegenstand meines Widerspruchschreibens waren. Wie bereits erwähnt, tauchen diese Jahre auf dem Verlauf, der dem jetzigen Bescheid beilag, wieder auf. Diese wurden also korrigiert. Die besagten drei Wochen haben sich zeitlich verschoben sind aber weiterhin offen. Die fehlende Anrechnungszeit aus dem ersten zu klärenden Bescheid stimmt nicht mehr mit dem jetzigen überein und ich versuche das gerade abzugleichen. Zu den Krankmeldungen: Diese wurden der Arbeitsagentur während der gesamten Krankheitsdauer vollständig/fortlaufend zugestellt. Wären die Dokumente in der Arbeitsagentur nicht abgängig, könnten die Kopien der DRV vorgelegt werden. Wenn man arbeitslos erkrankt muss man der AA dies nachweisen. Die AA ist für die Meldezeiten an die DRV zuständig. Diese Meldezeiten dienen ja eigentlich nur der "Besitzstandswahrung". Die KV würde erst im Fall einer Krankengeldzahlung an die DRV melden. Wenn Die AA eine Abmeldung vornimmt und man bezieht keine Leistung und weiß nichts von der Abmeldung kommt es im Nachgang zu einer Unterbrechung/Lücke. Das wäre auch nicht schlimm , wenn es aus einer Beschäftigung heraus passieren würde. Bei Arbeitslosigkeit sieht das anders aus, denn da tangiert es den Anspruch auf Erwerbsminderungs-rente. Ich könnte auch alles so lassen, denn auf die Rentenhöhe wirkt sich das nicht aus und auch der Erwerbsminderungsrentenanspruch verwirkt irgendwann. Doch bis dahin hab ich hoffentlich wieder einen sozialversicherungspflichten Job. Zu der Nichtanrechnung der Krankheitszeit: " weil eine Krankheit im gesetzlichen Sinne nicht vorlag" was damit eigentlich gemeint ist, konnte mir bislang niemand erklären . Ich habe bei der DRV einen Termin Ende Oktober ergattert. Dank der Infos im Forum, glaub ich nicht, das ich Fristen versäume durch die ich in Schwierigkeiten gerate. Bei der Krankenversicherung wurde ebenfalls angefragt. Mal schauen und vielen Dank an alle die sich hier beteiligt haben !!!
Kathaam 17.08.2016 | 14:34
Hallo Frau Krause, eine Anrechnungszeit wegen Krankheit kann es nur zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr geben (§ 58 Abs.1 S 1 Nr. 1a SGB 6). Da Sie vermutlich etwas älter als 25 Jahre sind ist die Ablehnung der von Ihnen begehrten Zeit korrekt. Anrechnungszeiten kann es aber auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geben (§ 58 Abs.1 S 1 Nr. 1 SGB 6). Solche Zeiten können aber nur bis 3 Jahre nach der letzten versicherten Beschäftigung entstehen. Wann hat denn Ihre letzte Beschäftigung geendet?
****am 17.08.2016 | 15:13
Hallo Frau Krause, ich schätze mal die Anerkennung der Krankheitszeit wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 SGB 6 nicht erfüllt sind. Danach sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten, die zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren ( z.B. Familienversicherte), nur Anrechnungszeiten, wenn für diese Zeiten, längstens für 18 Monate, Beiträge in einer bestimmten Höhe gezahlt worden sind. Dies ist möglich über die Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI . Die Regelung findet auf Sachverhalte (AU-Zeiten) Anwendung, die ab 01.01.1998 zurückgelegt sind.
Frau Krauseam 17.08.2016 | 15:55
Hallo, Danke ! Das kann gut zutreffen. Ich schau mir den Paragrafen mal an. Wenn mir bekannt gewesen wäre das ich fehlende Meldezeiten mit einer Antragspflichtversicherung füllen kann, hätte ich das getan. Jetzt dürfte es dafür zu spät sein. Die Dame von der Rentenversicherung hat mir auch nicht erklären können weshalb die fehlenden Zeiten plötzlich im Verlauf zu sehen sind und vorher eben nicht. Inzwischen hab ich zumindest den Arzt gefunden der damals die AU bescheinigt hat. Davon hole ich mir die Kopien. Die Krankenkasse hat mir heute mitgeteilt das , aufgrund Familienversicherung, keine AU Bescheinigungen erfasst wurden.
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