Wie Werner67 bereits korrekt ausgeführt hat, sind Sie als Fahrlehrer versicherungspflichtig. In der Rechtsnorm des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI ist das auch so fast wörtlich nachzulesen. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ob Sie geschäftsführender Gesellschafter sind spielt bei Fahrlehrern keine Rolle.