Versicherungspflichtig sind nach § 2 SGB VI folgende selbständige Personenkreise: Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
Hebammen und Entbindungspfleger,
Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer,
Künstler, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen,
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind,
Selbständige mit einem Auftraggeber sowie
Bezieher eines Existensgründungszuschusses (diese Versicherungspflicht fällt zum 30.06.2009 weg).
Weitere versicherungspflichtige Personenkreise sind jedoch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aufgeführt.