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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Esel30.04.2012 | 09:57
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3 Antworten

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Was ist der Unterschied zwischen regeldynamischen Anrechten und angleichungsdynamischen Anrechten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ab dem 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich reformiert bzw. neu geregelt. Die Begriffe regeldynamische bzw. angleichungsdynamische Anrechte gibt es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Im neuen Versorgungsausgleichsgesetz ist jeder für seine Anwartschaften Verpflichteter und für die Anwartschaften des anderen Berechtigter des Versorgungsausgleichs. Statt eines Ausgleichs in eine Richtung findet ein Einzelausgleich jedes einzelnen Anrechts statt. Das Problem der mangelnden Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte (z.B. Regeldynamik –alte Bundesländer, Angleichungsdynamik –neue Bundesländer) gibt es nicht mehr.

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2 Antworten

W*lfgangam 30.04.2012 | 18:40
Hallo Esel, einen ersten Überblick finden Sie hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Versorgungsausgleich oder ein Merkblatt der Rentenversicherung (insbesondere S. 15 ff.) : http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/conte… Regeldynamisch (oder volldynamisch) sind und werden direkt ausgeglichen: Rente, Beamtenversorgung, ggf. Zusatzversorgung. Alles Andere fällt in den anderen Bereich und ist ggf. über die Kapitalwerte auszugleichen (Lebensversicherungen, noch nicht unverfallbare Zusatzversorgungen). Oder man/frau gibt noch eine Haushälfte, mehr ab, opfert seine/ihre Kopfkissenrücklage, was auch immer dem Kapitalwert der errechneten Ansprüche aus dem Ehezeitraum entspricht ...aber, quengelnde Kinder, die der Andere zur weiteren Aufzucht übernimmt, fallen unter Nervenwert und werden Kapitalmäßig nicht in den Versorgungsausgleich eingebunden ;-) Gruß w.
-_-am 02.05.2012 | 11:23
Angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die, die nach Entgeltpunkten (Ost) bewertet werden (ab § 228 SGB 6 - Fünftes Kapitel - Sonderregelungen). § 228b SGB 6 sagt dazu: "Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."
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